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{'item': ['5Ob76/73', '3Ob638/80', '1Ob529/82', '5Ob22/08h', '7Ob47/10b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020901 Entscheidungsdatum25.04.1973 Geschäftszahl5Ob76/73; 3Ob638/80; 1Ob529/82; 5Ob22/08h; 7Ob47/10b NormABGB §1117; ABGB §1336 E; ABGB §1435 RechtssatzDie Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. Auf diese Rückforderung (§ 1435 ABGB) darf vertraglich verzichtet werden, womit eine Vertragsstrafe vereinbart ist. Voraussetzung für die Leistung eines Vergütungsbetrages ist aber, dass der Schuldner zum Ersatz des eingetretenen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist und sohin ein Haftungsgrund vorliegt. Ist ein solcher nicht gegeben, besteht also keine Schadenersatzpflicht, so ist auch kein Vergütungsbetrag zu leisten. Zudem ist die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, wenn die Leistung durch einen Umstand unmöglich geworden ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (Wolf in Klang

  1. Auflage VI, 187).Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. Auf diese Rückforderung (Paragraph 1435, ABGB) darf vertraglich verzichtet werden, womit eine Vertragsstrafe vereinbart ist. Voraussetzung für die Leistung eines Vergütungsbetrages ist aber, dass der Schuldner zum Ersatz des eingetretenen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist und sohin ein Haftungsgrund vorliegt. Ist ein solcher nicht gegeben, besteht also keine Schadenersatzpflicht, so ist auch kein Vergütungsbetrag zu leisten. Zudem ist die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, wenn die Leistung durch einen Umstand unmöglich geworden ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (Wolf in Klang
  2. Auflage römisch sechs, 187). EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-25 5 Ob 76/73 Veröff: EvBl 1973/278 S 575 = MietSlg 25184 TE OGH 1981-08-26 3 Ob 638/80 Vgl; nur: Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschließende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. (T1); Beisatz: Der Zins ist für den Teil der Zinsperiode, der nach Zugang der Abstandserklärung liegt, nicht mehr zu bezahlen, und zwar auch bei vereinbarter Fälligkeit im Vorhinein. (T2) TE OGH 1982-03-03 1 Ob 529/82 nur T1; Beisatz: Soweit der Mieter wegen des durch Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes bewirkten vorzeitigen Endes des Bestandverhältnisses nicht in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T3)nur T1; Beisatz: Soweit der Mieter wegen des durch Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes bewirkten vorzeitigen Endes des Bestandverhältnisses nicht in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des Paragraph 1435, ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T3) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 22/08h Vgl auch; Beisatz: Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des Paragraph 1435, ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T4) TE OGH 2010-09-01 7 Ob 47/10b Vgl auch; Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.