RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1973 Geschäftszahl7Ob55/73; 1Ob133/73; 1Ob138/74; 7Ob583/76; 7Ob663/76; 7Ob671/76; 3Ob547/78; 5Ob658/81; 1Ob509/83; 8Ob564/85; 7Ob686/85; 5Ob527/88; 7Ob611/88; 7Ob597/89; 7Ob640/89 NormABGB §142 Da; ABGB §148 A; ABGB §178 A; RechtssatzWenn es das Wohlergehen des Kindes erheischt, kann das Recht der leiblichen Eltern, mit ihm zu verkehren, eingeschränkt, erforderlichenfalls dieser Umgang überhaupt eingestellt werden (SZ 23/350 ua). Die Handhabe hiefür bietet namentlich § 178 ABGB, der zwar ausdrücklich nur vom Vater handelt, aber auch auf die Mutter Anwendung findet, sofern in ihrer Person eine der alternativ angeführten Voraussetzungen für die Heranziehung dieser Bestimmung gegeben ist (vgl Wentzel, Plessl bei Klang 2.Auflage I/1 S 232 Abs 2). Eine solche Voraussetzung ist ein ehrloses oder unsittliches Verhalten des betreffenden Elternteiles, wenn es dazu angetan ist, die seelische Entwicklung des Kindes zu gefährden (hier Einschränkung des Besuchsrechts auf 2 Besuche im Jahre in der Wohnung der Pflegeeltern).Wenn es das Wohlergehen des Kindes erheischt, kann das Recht der leiblichen Eltern, mit ihm zu verkehren, eingeschränkt, erforderlichenfalls dieser Umgang überhaupt eingestellt werden (SZ 23/350 ua). Die Handhabe hiefür bietet namentlich Paragraph 178, ABGB, der zwar ausdrücklich nur vom Vater handelt, aber auch auf die Mutter Anwendung findet, sofern in ihrer Person eine der alternativ angeführten Voraussetzungen für die Heranziehung dieser Bestimmung gegeben ist vergleiche Wentzel, Plessl bei Klang 2.Auflage I/1 S 232 Absatz 2,). Eine solche Voraussetzung ist ein ehrloses oder unsittliches Verhalten des betreffenden Elternteiles, wenn es dazu angetan ist, die seelische Entwicklung des Kindes zu gefährden (hier Einschränkung des Besuchsrechts auf 2 Besuche im Jahre in der Wohnung der Pflegeeltern). EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/25 7 Ob 55/73 Veröff: EvBl 1973/246 S 519 = ÖA 1976,33 TE OGH 1973/09/05 1 Ob 133/73 TE OGH 1974/08/28 1 Ob 138/74 Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/42 S 95 = ÖA 1976/63 TE OGH 1976/04/29 7 Ob 583/76 nur: Wenn es das Wohlergehen des Kindes erheischt, kann das Recht der leiblichen Eltern, mit ihm zu verkehren, eingeschränkt, erforderlichenfalls dieser Umgang überhaupt eingestellt werden (SZ 23/350 ua). (T1) TE OGH 1976/09/16 7 Ob 663/76 nur T1; Beisatz: Es müssen aber konkrete Befürchtungen vorliegen. (T2) Veröff: EFSlg 26594 TE OGH 1976/10/14 7 Ob 671/76 TE OGH 1978/03/07 3 Ob 547/78 Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1981/08/25 5 Ob 658/81 nur T1; Beisatz: Gilt auch noch neuem Recht. (T3) TE OGH 1983/01/24 1 Ob 509/83 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1985/05/23 8 Ob 564/85 nur T1 TE OGH 1985/12/19 7 Ob 686/85 nur T1 TE OGH 1988/04/05 5 Ob 527/88 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1988/06/30 7 Ob 611/88 nur T1 TE OGH 1989/06/15 7 Ob 597/89 nur T1 TE OGH 1989/11/07 7 Ob 640/89 Auch; Beisatz: Gänzliche Entziehung des Besuchsrechtes nur, wenn durch die Ausübung des Besuchsrechtes das Wohl der Kinder ernstlich gefährdet wäre. (T4) RechtssatznummerRS0047771
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.