OGH Rechtssatz RS0013892 (7Ob72/73)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013892 Entscheidungsdatum25.04.1973 Geschäftszahl7Ob72/73; 8Ob126/22w NormABGB §858 RechtssatzDie Verpflichtung nach § 858 ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des § 858 ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).Die Verpflichtung nach Paragraph 858, ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des Paragraph 858, ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruch. ( Hier wurde daher der Grundnachbar zur Erneuerung des verfallenen Zaunes verurteilt; das weitere Klagebegehren auf Verurteilung zur künftigen Instandhaltung des zu erneuernden Zaunes wurde hingegen abgewiesen ).
EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-25 7 Ob 72/73 Veröff: EvBl 1973/276 S 574 = SZ 46/43 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des § 858 ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des Paragraph 858, ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013892