RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1973 Geschäftszahl7Ob75/73; 2Ob269/74; 2Ob210/01y NormABGB §778; BGB §2079; RechtssatzIm österreichischen Recht fehlt zwar eine dem § 2079 zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im § 778 ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 III 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten.Im österreichischen Recht fehlt zwar eine dem Paragraph 2079, zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im Paragraph 778, ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 römisch drei 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten. EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/25 7 Ob 75/73 EvBl 1973/215 S 461 = SZ 46/44 TE OGH 1974/11/21 2 Ob 269/74 Auch; NZ 1975,69 = JBl 1975,427 (krit Eccher) = SZ 47/134 TE OGH 2001/09/06 2 Ob 210/01y Auch; nur: Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im § 778 ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 III 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten. (T1) Auch; nur: Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im Paragraph 778, ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 römisch drei 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten. (T1) RechtssatznummerRS0012873
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.