RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075631 Entscheidungsdatum03.05.1973 Geschäftszahl10Os46/73; 13Os27/79; 11Os197/82 (11Os17/83); 11Os164/83; 11Os199/83; 11Os205/83; 11Os96/84; 13Os189/85 (13Os190/85); 10Os125/86; 13Os151/86; 4Ob199/12m NormMRK Art10 Abs2 III1; PornG §10 Abs2; StGG Art13 RechtssatzGesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch repressive Maßnahmen sind zulässig, präventive Maßnahmen als unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallende jedoch nicht. Aufhebung von § 10 Abs 2 des letztgenannten Gesetzes, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen - entgegen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur - nicht als repressiv anzusehen sind, sondern als verfassungswidrige Vorzensur.Gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch repressive Maßnahmen sind zulässig, präventive Maßnahmen als unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallende jedoch nicht. Aufhebung von Paragraph 10, Absatz 2, des letztgenannten Gesetzes, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen - entgegen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur - nicht als repressiv anzusehen sind, sondern als verfassungswidrige Vorzensur. VfGH vom 16.12.1972, G 31/71; Veröff: JBl 1972,529 EntscheidungstexteTE OGH 1973-05-03 10 Os 46/73 nur: Gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerugn durch repressive Maßnahmen sind zulässig, präventive Maßnahmen als unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallende jedoch nicht. (T1) Beisatz: Organe der Staatsanwaltschaft und der Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich nicht dazu berufen, im vorhinein verbindliche Erklärungen über die Tatbestandsmäßigkeit eines in der Zukunft liegenden Verhaltens abzugeben. (T2) TE OGH 1980-04-24 13 Os 27/79 nur T1 TE OGH 1983-05-25 11 Os 197/82 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Vorzensur unstatthaft, weshalb sich der Geschäftsführer eines "Sex-Shops" auf eine solche durch Zollbehörde oder Polizeibehörde nicht verlassen darf. (T3) TE OGH 1984-01-25 11 Os 164/83 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1984-02-15 11 Os 199/83 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1984-04-11 11 Os 205/83 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1984-12-11 11 Os 96/84 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1984-12-11 13 Os 189/85 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1986-10-21 10 Os 125/86 Vgl auch; Beisatz: Der Betreiber eines sogenannten "Sex-Shops" hat die angelieferte Ware - ungeachtet einer allfälligen Vorprüfung durch den Großhändler - grundsätzlich selbst einer Kontrolle zu unterziehen. (T4) TE OGH 1986-11-13 13 Os 151/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der (de facto-) Geschäftsführer eines "Erotik Super-Markts" darf die ihm obliegende Informationspflicht und Prüfungspflicht nicht auf die Lieferfirma (oder auf die Zollbehörden) abwälzen. (T5) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 199/12m nur T1; Beisatz: Der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl 1918/3) verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ‑ ebenso wie Art 13 Abs 2 StGG ‑ nur die Vorzensur (absolut), nicht aber repressive Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen werden können und ausschließlich an Art 13 Abs 1 StGG und (nun) Art 10 EMRK zu messen sind. (T6)nur T1; Beisatz: Der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl 1918/3) verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ‑ ebenso wie Artikel 13, Absatz 2, StGG ‑ nur die Vorzensur (absolut), nicht aber repressive Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen werden können und ausschließlich an Artikel 13, Absatz eins, StGG und (nun) Artikel 10, EMRK zu messen sind. (T6)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.