RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1973 GeschäftszahlOkt9/73 (Okt10/73); Okt42/73; 8Ob528/83; 4Ob575/87; 2Ob195/03w; 6Ob199/06t; 6Ob21/07t; 3Ob21/09y; 4Ob104/09m; 6Ob252/09s NormAußStrG §11 Abs2 B1; AußStrG §11 Abs2 B3; AußStrG §46 Abs3; KartG 1972 §94 Abs3 RechtssatzAls Dritter iSd § 11 Abs 2 AußStrG ist jeder von Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. Nicht aber wird in die Rechte Dritter eingegriffen, wenn ein Anspruch auf Eintragung des Marktanteiles in bestimmter Höhe nicht gegeben ist.Als Dritter iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist jeder von Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. Nicht aber wird in die Rechte Dritter eingegriffen, wenn ein Anspruch auf Eintragung des Marktanteiles in bestimmter Höhe nicht gegeben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1973/05/08 Okt 9/73 ÖBl 1973, 93 TE OGH 1973/11/30 Okt 42/73 nur: Als Dritter iSd § 11 Abs 2 AußStrG ist jeder von Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. (T1); Veröff: Öbl 1974,21 nur: Als Dritter iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist jeder von Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. (T1); Veröff: Öbl 1974,21 TE OGH 1983/10/06 8 Ob 528/83 nur T1 TE OGH 1987/09/15 4 Ob 575/87 nur T1 TE OGH 2004/04/29 2 Ob 195/03w Auch; nur T1 TE OGH 2006/09/14 6 Ob 199/06t Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854 spricht § 46 Abs 3 AußStrG nunmehr aber generell von einer „anderen Person". Eine andere Person ist grundsätzlich jeder vom Rekurswerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte. Er muss aber nicht immer Partei des Verfahrens sein. (T2) Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854 spricht Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nunmehr aber generell von einer „anderen Person". Eine andere Person ist grundsätzlich jeder vom Rekurswerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte. Er muss aber nicht immer Partei des Verfahrens sein. (T2) TE OGH 2007/02/15 6 Ob 21/07t Vgl auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß § 40 FBG. (T4) Vgl auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß Paragraph 40, FBG. (T4) TE OGH 2009/02/25 3 Ob 21/09y Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 2009/07/14 4 Ob 104/09m Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, wonach ein Sparbuch in das Inventar aufzunehmen ist: Eingriff in eine durch diese Entscheidung begründete Rechtsstellung einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person. (T5) TE OGH 2009/12/18 6 Ob 252/09s Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T7); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T7) Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T7); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T7) RechtssatznummerRS0007126
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.