RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1973 Geschäftszahl7Ob80/73; 4Ob55/74 (4Ob56/74); 4Ob37/75; 4Ob359/75; 5Ob518/77; 6Ob701/79; 7Ob770/82; 8Ob623/84 NormAO §55b; AO §55c; RechtssatzBei der bloßen Überwachung behält der Schuldner wie Eigentum, Besitz und Gläubigerstellung auch seine Verfügungsbefugnis. Er verliert letztere nur im Falle der Vermögensübertragung nach § 55 c Abs 2 AO. Nur in diesem Fall hat der Sachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem ihm übertragenen Vermögen zu erfüllen (Bartsch - Pollak 3.Auflage II 474 Anmerkung 32) und es müssen Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter gerichtet werden (Bartsch - Pollak 478 Anmerkung 43, SZ 41/91). In gleicher Weise bewirkt erst die Vermögensübergabe an den Sachwalter wegen der damit verbundenen Bevollmächtigung durch die Gläubigerschaft, daß ein Verzug des Ausgleichsschuldners vor Beendigung der Liquidation nicht in Betracht kommt (SZ 43/42).Bei der bloßen Überwachung behält der Schuldner wie Eigentum, Besitz und Gläubigerstellung auch seine Verfügungsbefugnis. Er verliert letztere nur im Falle der Vermögensübertragung nach Paragraph 55, c Absatz 2, AO. Nur in diesem Fall hat der Sachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem ihm übertragenen Vermögen zu erfüllen (Bartsch - Pollak 3.Auflage römisch zwei 474 Anmerkung 32) und es müssen Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter gerichtet werden (Bartsch - Pollak 478 Anmerkung 43, SZ 41/91). In gleicher Weise bewirkt erst die Vermögensübergabe an den Sachwalter wegen der damit verbundenen Bevollmächtigung durch die Gläubigerschaft, daß ein Verzug des Ausgleichsschuldners vor Beendigung der Liquidation nicht in Betracht kommt (SZ 43/42). EntscheidungstexteTE OGH 1973/05/09 7 Ob 80/73 Veröff: EvBl 1973/270 S 553 TE OGH 1974/11/12 4 Ob 55/74 Vgl; Beisatz: Ausgleichsschuldner bleibt prozessfähig, klagbar mit dem Sachwalter als Streitgenosse, wenn der auf das übertragene Vermögen verwiesene Schuldner Urteilswirkungen, die sonst den Sachwalter treffen, auch gegen den Schuldner erreichen will. (T1) Veröff: SZ 47/122 = EvBl 1975/175 S 352 = Arb 9285 = SozM IE,109 TE OGH 1975/09/09 4 Ob 37/75 Ähnlich; Beisatz: Ausgleichsverwalter ist im Liquidationsausgleich jedenfalls passiv legitimiert. (T2) TE OGH 1975/12/16 4 Ob 359/75 Vgl; Beisatz: Der Ausgleichsschuldner verliert seine Prozeßfähigkeit bei Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 2 AO nicht, aber ein gegen ihn erwirktes Urteil bindet den Sachwalter nicht und gibt auch keinen Zugriff auf das übertragene Vermögen. (T3) Veröff: SZ 48/137 = ÖBl 1976,36 Vgl; Beisatz: Der Ausgleichsschuldner verliert seine Prozeßfähigkeit bei Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß Paragraph 55, c Absatz 2, AO nicht, aber ein gegen ihn erwirktes Urteil bindet den Sachwalter nicht und gibt auch keinen Zugriff auf das übertragene Vermögen. (T3) Veröff: SZ 48/137 = ÖBl 1976,36 TE OGH 1977/02/15 5 Ob 518/77 nur: Er verliert letztere nur im Falle der Vermögensübertragung nach § 55 c Abs 2 AO. Nur in diesem Fall hat der Sachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem ihm übertragenen Vermögen zu erfüllen (Bartsch - Pollak 3.Auflage II 474 Anmerkung 32) und es müssen Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter gerichtet werden (Bartsch - Pollak 478 Anmerkung 43, SZ 41/91). (T4) nur: Er verliert letztere nur im Falle der Vermögensübertragung nach Paragraph 55, c Absatz 2, AO. Nur in diesem Fall hat der Sachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem ihm übertragenen Vermögen zu erfüllen (Bartsch - Pollak 3.Auflage römisch zwei 474 Anmerkung 32) und es müssen Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter gerichtet werden (Bartsch - Pollak 478 Anmerkung 43, SZ 41/91). (T4) TE OGH 1979/11/07 6 Ob 701/79 Auch; Beisatz: Aktivlegitimation und Passivlegitimation des Sachwalters in Ansehung des ihm vom Schuldner im sogenannten Liquidationsausgleich; übertragenen Vermögens. (T5) TE OGH 1982/11/11 7 Ob 770/82 nur T4; Beis wie T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/177 TE OGH 1984/11/08 8 Ob 623/84 nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Ausgleichsschuldner kann allein geklagt werden, wenn damit Rechtwirkungen angestrebt werden, die auf ein nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens von ihm erworbenes Vermögen hinzielen (hier: jedoch nichtiges Verfahren, weil die vorliegende Hypothekarklage auf Bezahlung des als Darlehen gewährten Betrages bei sonstiger Exekution in die unbestrittenermaßen von dem Liqidationsausgleich umfaßte Liegenschaft gerichtet war. (T6) RechtssatznummerRS0052069
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.