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{'item': ['7Ob84/73', '7Ob2190/96a', '8Ob10/99z', '7Ob31/01m', '7Ob234/03t', '6Ob287/08m', '6Ob213/09f', '1Ob190/10p', '5Ob140/10i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099268 Entscheidungsdatum09.05.1973 Geschäftszahl7Ob84/73; 7Ob2190/96a; 8Ob10/99z; 7Ob31/01m; 7Ob234/03t; 6Ob287/08m; 6Ob213/09f; 1Ob190/10p; 5Ob140/10i NormABGB §364 A; AußStrG §16 BIII2a; AußStrG §97 A1; AußStrG 2005 §166 Abs2 RechtssatzDie Rechtsansicht, dass die Inventarisierung des Nachlasses vom behaupteten fremden Eigentum unabhängig ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 97 Abs 1 und 104 Abs 1 AußStrG. Die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem nicht entgegen. Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, in den genannten Bestimmungen des AußStrG Einschränkungen des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes im Sinne des § 364 ABGB zu erblicken.Die Rechtsansicht, dass die Inventarisierung des Nachlasses vom behaupteten fremden Eigentum unabhängig ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den Paragraphen 97, Absatz eins und 104 Absatz eins, AußStrG. Die Befugnis des Eigentümers nach Paragraph 354, ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem nicht entgegen. Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, in den genannten Bestimmungen des AußStrG Einschränkungen des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes im Sinne des Paragraph 364, ABGB zu erblicken. EntscheidungstexteTE OGH 1973-05-09 7 Ob 84/73 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2190/96a Auch; Beisatz: Es sind daher auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen. (T1) TE OGH 1999-05-18 8 Ob 10/99z Vgl; Beisatz: Reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen (Dienstbarkeit der Wohnung). (T2) TE OGH 2001-02-14 7 Ob 31/01m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befinden, sind von der Inventarisierung auszunehmen. (T3) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 234/03t Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Von einem solchen Mitbesitz ist bei der Fallkonstellation, nach der der Erblasser die gegenständlichen Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. (T4) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6) TE OGH 2009-11-12 6 Ob 213/09f Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 190/10p Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T7) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 140/10i Vgl auch; Beis wie T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.