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OGH Rechtssatz RS0039981 (6Ob95/73 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039981 Entscheidungsdatum14.04.1982 Geschäftszahl6Ob95/73; 6Ob142/75; 1Ob622/76; 2Ob532/80; 7Ob514/81; 3Ob511/82 NormZPO §266 AIII ZPO §371 ZPO §488 ZPO §503 Z2 C2b RechtssatzHat der Beweispflichtige zum Beweis seiner Prozeßbehauptung sich nur auf seine Parteienvernehmung berufen, ist die Parteienvernehmung nicht nur subsidiäres Beweismittel; sie ist vielmehr auch dann durchzuführen, wenn sich der Gegner auch auf andere Beweismittel bezogen hat. Glaubte das Erstgericht einer solchen Parteiaussage des von ihm vernommenen Beweispflichtigen, ist das Berufungsverfahren wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips mangelhaft geblieben, wenn bei der von ihm beschlossenen Beweiswiederholung nur die Zeugen der Gegenseite vernommen und ihnen ohne Wiederholung der Parteienvernehmung des Beweispflichtigen geglaubt wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1973-05-10 6 Ob 95/73 Veröff: EvBl 1974/72 S 161 = JBl 1975/100 TE OGH 1975-12-18 6 Ob 142/75 nur: Hat der Beweispflichtige zum Beweis seiner Prozeßbehauptung sich nur auf seine Parteienvernehmung berufen, ist die Parteienvernehmung nicht nur subsidiäres Beweismittel; sie ist vielmehr auch dann durchzuführen, wenn sich der Gegner auch auf andere Beweismittel bezogen hat. (T1) Veröff: EvBl 1976/140 S 268 TE OGH 1976-05-26 1 Ob 622/76 nur T1 TE OGH 1980-06-10 2 Ob 532/80 nur T1; Beisatz: Die Parteienvernehmung ist kein subsidiäres Beweismittel, wenn über entschiedene Streitpunkte überhaupt kein anderes Beweismittel als die Parteienvernehmung zur Verfügung stand (hier: Ehescheidung). (T2) TE OGH 1981-04-09 7 Ob 514/81 nur T1 TE OGH 1982-04-14 3 Ob 511/82 nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039981

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.