RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.05.1973 Geschäftszahl4Ob40/73; 5Ob37/74; 3Ob49/74; 4Ob557/74; 7Ob286/74; 7Ob503/76; 8Ob517/76; 7Ob692/76; 7Ob525/78; 2Ob78/78; 8Ob568/78; 5Ob759/80; 8Ob271/80 (8Ob66/81); 5Ob617/81; 3Ob502/82; 1Ob620/82; 3Ob646/82; 4Ob337/85; 4Ob557/87 (4Ob558/87); 9ObA93/87; 5Ob632/89; 4Ob145/89; 8Ob19/92; 1Ob585/94; 3Ob46/01p; 9Ob168/01y NormZPO §182; RechtssatzGemäß § 182 ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht, oder solche Personen zu bestimmten Anträgen anleiten. Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt.Gemäß Paragraph 182, ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht, oder solche Personen zu bestimmten Anträgen anleiten. Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching römisch zwei, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt. EntscheidungstexteTE OGH 1973/05/15 4 Ob 40/73 Veröff: ZAS 1974,62 (zustimmend Hoyer) = SozM IIIE,479 TE OGH 1974/03/06 5 Ob 37/74 Veröff: SZ 47/26 TE OGH 1974/09/17 3 Ob 49/74 nur: Gemäß § 182 ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht. (T1) nur: Gemäß Paragraph 182, ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht. (T1) TE OGH 1974/09/10 4 Ob 557/74 nur: Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt. (T2) nur: Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching römisch zwei, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt. (T2) TE OGH 1975/02/05 7 Ob 286/74 nur T2 TE OGH 1976/01/30 7 Ob 503/76 nur T2 TE OGH 1976/03/17 8 Ob 517/76 nur T1 TE OGH 1976/11/18 7 Ob 692/76 nur T2 TE OGH 1978/02/16 7 Ob 525/78 nur T2 TE OGH 1978/06/08 2 Ob 78/78 nur T1 TE OGH 1978/12/05 8 Ob 568/78 TE OGH 1981/03/03 5 Ob 759/80 Auch; nur: Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). (T3) Beisatz: Daher auch Erörterung aller drei Möglichkeiten des § 871 ABGB. (T4) Auch; nur: Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching römisch zwei, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). (T3) Beisatz: Daher auch Erörterung aller drei Möglichkeiten des Paragraph 871, ABGB. (T4) TE OGH 1981/03/12 8 Ob 271/80 nur: Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt. (T5) Beisatz: Fehlte es an einer Einwendung der Beklagten zumindest dahin, daß durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an die Geschädigte im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession deren Schadenersatzanspruch wegen ihres Mehraufwandes für die Naturalwohnung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, hatten die Vorinstanzen auf solche durch keine Parteienbehauptungen substantiierten Fragen nicht von Amts wegen einzugehen (ZVR 1965/6, 2 Ob 129/71, 7 Ob 25/78 ua). (T6) TE OGH 1981/05/19 5 Ob 617/81 Auch; nur T5 TE OGH 1982/03/24 3 Ob 502/82 nur T1; nur T2 TE OGH 1982/06/16 1 Ob 620/82 Auch; nur T5 TE OGH 1982/10/20 3 Ob 646/82 nur T1; nur T3 TE OGH 1985/06/04 4 Ob 337/85 nur T1 TE OGH 1987/10/20 4 Ob 557/87 nur T5 TE OGH 1988/01/27 9 ObA 93/87 nur T5 TE OGH 1989/11/28 5 Ob 632/89 TE OGH 1989/12/05 4 Ob 145/89 nur T2 TE OGH 1992/11/26 8 Ob 19/92 nur T1 TE OGH 1994/08/29 1 Ob 585/94 Vgl; nur T5; Beisatz: Zur Erörterung nicht behaupteter Umstände besteht kein Anlaß. (T7) Veröff: SZ 67/137 TE OGH 2001/07/11 3 Ob 46/01p Auch TE OGH 2001/11/14 9 Ob 168/01y Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei - noch dazu gegen den von ihr eingenommenen Standpunkt - behaupten und beantragen könnte, sondern es hat über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden. (T8) Beisatz: Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Parteiendisposition. (T9) RechtssatznummerRS0037026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.