RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.05.1973 Geschäftszahl5Ob87/73; 7Ob524/78; 7Ob555/78; 1Ob819/81; 4Ob582/83; 2Ob614/83; 1Ob667/84; 8Ob645/84 NormABGB §166a Abs1; ABGB §198 Abs3 D; AußStrG §9 B2; JWG §22; RechtssatzWurde das Jugendamt iS der §§ 22 JWG, 198 Abs 3 ABGB zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.Dazu gehört aber nicht nur die Geltendmachung der dem Kind gem § 166 a Abs 1 ABGB zustehenden Alimentationsansprüche gegenüber dem Vater oder durch entsprechende Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, sondern auch die Empfangnahme der vom Vater freiwillig gezahlten oder zwangsweise hereingebrachten Unterhaltsbeträge. Rekurslegitimation der Mutter, die dennoch zur unmittelbaren Zahlungsempfängerin des vom Vater zu leistenden Unterhaltes bestellt wird.Wurde das Jugendamt iS der Paragraphen 22, JWG, 198 Absatz 3, ABGB zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.Dazu gehört aber nicht nur die Geltendmachung der dem Kind gem Paragraph 166, a Absatz eins, ABGB zustehenden Alimentationsansprüche gegenüber dem Vater oder durch entsprechende Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, sondern auch die Empfangnahme der vom Vater freiwillig gezahlten oder zwangsweise hereingebrachten Unterhaltsbeträge. Rekurslegitimation der Mutter, die dennoch zur unmittelbaren Zahlungsempfängerin des vom Vater zu leistenden Unterhaltes bestellt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1973/05/16 5 Ob 87/73 Veröff: ÖA 1975,16 TE OGH 1978/02/16 7 Ob 524/78 Auch TE OGH 1978/06/22 7 Ob 555/78 Auch TE OGH 1982/01/13 1 Ob 819/81 Auch; nur: Wurde das Jugendamt im Sinne der §§ 22 JWG zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.(T1) Auch; nur: Wurde das Jugendamt im Sinne der Paragraphen 22, JWG zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.(T1) TE OGH 1983/10/04 4 Ob 582/83 Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1984,48 TE OGH 1984/01/17 2 Ob 614/83 nur: Wurde das Jugendamt im Sinne der §§ 22 JWG, 198 Abs 3 ABGB zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört aber nicht nur die Geltendmachung der dem Kind gem § 166 a Abs 1 ABGB zustehenden Alimentationsansprüche gegenüber dem Vater oder durch entsprechende Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, sondern auch die Empfangnahme der vom Vater freiwillig gezahlten oder zwangsweise hereingebrachten Unterhaltsbeträge. (T2) Beisatz: Der Begriff der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist in weitem Sinne zu verstehen. (T3) Veröff: RZ 1984/40 S 129 = ÖA 1985,51 = NZ 1984,177 = SZ 57/10 nur: Wurde das Jugendamt im Sinne der Paragraphen 22, JWG, 198 Absatz 3, ABGB zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört aber nicht nur die Geltendmachung der dem Kind gem Paragraph 166, a Absatz eins, ABGB zustehenden Alimentationsansprüche gegenüber dem Vater oder durch entsprechende Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, sondern auch die Empfangnahme der vom Vater freiwillig gezahlten oder zwangsweise hereingebrachten Unterhaltsbeträge. (T2) Beisatz: Der Begriff der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist in weitem Sinne zu verstehen. (T3) Veröff: RZ 1984/40 S 129 = ÖA 1985,51 = NZ 1984,177 = SZ 57/10 TE OGH 1984/11/14 1 Ob 667/84 nur T1 TE OGH 1984/12/06 8 Ob 645/84 nur T1; Beisatz: Dazu gehören alle mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen zusammenhängenden Maßnahmen betreffend die Feststellung der Unterhaltspflicht, die Festlegung der Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Betrages, die Hereinbringung der laufenden oder rückständigen Alimente und die Disposition über die einlangenden Beträge. (T4) RechtssatznummerRS0006470
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.