RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011669 Entscheidungsdatum17.05.1973 Geschäftszahl7Ob70/73; 1Ob70/74; 5Ob544/77; 1Ob646/77; 1Ob1/84; 6Ob666/85; 8Ob644/93; 6Ob117/97t; 1Ob416/97a; 7Ob209/98f; 10Ob291/99p; 5Ob283/00d; 9Ob252/02b; 7Ob95/03a; 6Ob88/03i; 6Ob268/04m; 10Ob54/05x; 10Ob5/14d; 6Ob54/15g; 6Ob158/17d NormABGB §481; ABGB §492; ABGB §1500 RechtssatzIn Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit des Fahrrechtes wirklich hat.In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 römisch zwei Ziffer 3,). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit des Fahrrechtes wirklich hat. EntscheidungstexteTE OGH 1973-05-17 7 Ob 70/73 TE OGH 1974-05-08 1 Ob 70/74 Beisatz: Ihr Inhalt richtet sch nach dem jeweiligen Bedürfnis der Liegenschaft, ungemessene Dienstbarkeit. (T1) TE OGH 1977-06-21 5 Ob 544/77 Vgl; Beisatz: Dem die Ausübung des verbücherten Wegerechtes entgegenstehenden Zaun ist stärke Publizität beizumessen als dem der tatsächlichen Rechtslage nicht mehr entsprechendem Grundbuchseintrag. (T2) TE OGH 1977-09-14 1 Ob 646/77 Beisatz: Dienstbarkeit des Bestandes und Betriebes einer Kanalanlage zur Ableitung der Meteor-, Ab- und Schutzwässer oder Fäkalien. (T3) TE OGH 1984-02-22 1 Ob 1/84 nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit wirklich hat. (T4); Beis wie T3; SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 römisch zwei Ziffer 3,). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit wirklich hat. (T4); Beis wie T3; SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister) TE OGH 1985-10-03 6 Ob 666/85 Auch; Beisatz: Im Nachbarschaftsverhältnis werden Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt, dass hiezu ein Recht bestehe. (T5) TE OGH 1994-04-28 8 Ob 644/93 nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 117/97t TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt. (T6); Beis wie T5 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 209/98f nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt. (T7) Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. (T8) TE OGH 2000-01-25 10 Ob 291/99p Vgl auch; nur T6 TE OGH 2000-11-21 5 Ob 283/00d nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2003-04-11 9 Ob 252/02b nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2003-05-07 7 Ob 95/03a Auch; nur T7; Beisatz: Dennoch muss der Erwerber einer Liegenschaft das Bestehen nicht verbücherter Benützungsrechte nicht geradezu vermuten. (T9) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 88/03i Auch TE OGH 2004-12-15 6 Ob 268/04m Auch; Veröff: SZ 2004/180 TE OGH 2005-06-28 10 Ob 54/05x nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2014-02-25 10 Ob 5/14d Auch TE OGH 2015-09-01 6 Ob 54/15g Auch; nur T6; Beis wie T9 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 158/17d Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Eine lückenlose Erfassung aller Servituten in einem Kaufvertrag kann nicht unbedingt erwartet werden. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011669
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