RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093791 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl13Os26/73; 13Os138/73; 12Os15/80; 11Os142/97 (11Os143/97); 11Os125/05z; 12Os131/24t; 12Os11/26y NormStGB §142 A RechtssatzEine den Erfordernissen des § 190 StG entsprechende, zur sofortigen Wegnahme führende Brechung des Gewahrsams kann auch darin gelegen sein, daß sich der Täter zunächst statt des zu raubenden Gutes durch Drohung oder tätliche Beleidigung nur jenes Werkzeuges (zB eines Schlüssels) bemächtigt, durch welches er sich in den Stand versetzt, von der begehrten Sache Besitz zu ergreifen und diese sodann selbst ohne nennenswerten Aufwand an Zeit an sich bringt. Voraussetzung für die Beurteilung als Raub wird aber auch bei einer solchen in mehreren Phasen zur Ausführung gelangenden Tat sein, daß sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und neben dem zeitlichen Zusammenhang auch ein derartiges räumliches Naheverhältnis zwischen dem Opfer und dem zu raubenden Gut besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Beraubten über die Sache gesprochen werden kann.Eine den Erfordernissen des Paragraph 190, StG entsprechende, zur sofortigen Wegnahme führende Brechung des Gewahrsams kann auch darin gelegen sein, daß sich der Täter zunächst statt des zu raubenden Gutes durch Drohung oder tätliche Beleidigung nur jenes Werkzeuges (zB eines Schlüssels) bemächtigt, durch welches er sich in den Stand versetzt, von der begehrten Sache Besitz zu ergreifen und diese sodann selbst ohne nennenswerten Aufwand an Zeit an sich bringt. Voraussetzung für die Beurteilung als Raub wird aber auch bei einer solchen in mehreren Phasen zur Ausführung gelangenden Tat sein, daß sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und neben dem zeitlichen Zusammenhang auch ein derartiges räumliches Naheverhältnis zwischen dem Opfer und dem zu raubenden Gut besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Beraubten über die Sache gesprochen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1973-05-18 13 Os 26/73 Veröff: EvBl 1973/288 S 583 = RZ 1973/186 S 179 TE OGH 1974-01-10 13 Os 138/73 Zweiter Rechtsgang zu 13 Os 26/73; Beisatz: Das Erfordernis des "räumlichen Naheverhältnisses" darf in Fällen der beschriebenen Art nicht so eng ausgelegt werden, daß der Überfallene das Gut bei sich tragen oder doch unmittelbar bei der Hand haben muß. Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T1) TE OGH 1980-04-17 12 Os 15/80 Beis wie T1 nur: Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T2) TE OGH 1997-11-11 11 Os 142/97 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-12-13 11 Os 125/05z Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tat als vollendeten (schweren) Raub genügt es, dass die qualifizierte Drohung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgt, dass sich das Handeln des Täters nach außen hin noch als einheitliches Geschehen darstellt. (T3) TE OGH 2025-01-29 12 Os 131/24t vgl TE OGH 2026-03-24 12 Os 11/26y vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093791
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