← Österreich

3Ob89/73

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002134 Entscheidungsdatum22.05.1973 Geschäftszahl3Ob89/73; 3Ob13/80; 3Ob111/81; 3Ob72/83; 3Ob169/83 (3Ob170/83); 3Ob37/84; 3Ob37/86; 3Ob549/87; 3Ob91/87; 3Ob109/92 (3Ob1097/92); 3Ob49/93; 3Ob203/93; 1Ob503/95; 10Ob1587/95; 3Ob162/97p; 5Ob81/98t; 3Ob95/99p; 3Ob172/02v; 3Ob318/02i; 3Ob178/03b; 3Ob83/08i; 3Ob196/09h; 3Ob121/12h; 1Ob132/14i; 3Ob78/15i; 3Ob226/21p NormEO §65 B RechtssatzUnter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden (Heller - Berger - Stix, Komm z EO 4. Auflage 644). EntscheidungstexteTE OGH 1973-05-22 3 Ob 89/73 Veröff: EvBl 1973/282 S 578 = MietSlg 25599 TE OGH 1980-04-09 3 Ob 13/80 Auch TE OGH 1982-01-13 3 Ob 111/81 nur: Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. (T1); Beisatz: Und bei denen sich dies aus den einzelnen Bestimmungen der Exekutionsordnung ergibt. (T2) TE OGH 1983-06-15 3 Ob 72/83 nur T1; Beisatz: Hier: Nunmehrige Miteigentümer einer Liegenschaft sind von den Wirkungen einer diese Liegenschaft betreffende Sicherstellungsexekution unmittelbar in ihren Rechten betroffen. (T3) Veröff: SZ 56/99 TE OGH 1983-12-14 3 Ob 169/83 Auch TE OGH 1984-04-11 3 Ob 37/84 nur: Ein Beschwerderecht ist dem Dritten zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden. (T4) TE OGH 1986-07-02 3 Ob 37/86 Vgl TE OGH 1987-09-02 3 Ob 549/87 Auch; Beisatz: Provisorialverfahren (T5) TE OGH 1987-09-02 3 Ob 91/87 Auch TE OGH 1992-12-09 3 Ob 109/92 Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation der Übernahmswerberin nach § 76 Abs 4 GmbHG gegen den Exekutionseinstellungsbeschluss, wenn Zeitpunkt der Stellung des Übernahmsantrages noch offen war, ob es nicht zu der vom Erstgericht beabsichtigten Einstellung der Exekution kommen werde, weil nach dem Ergebnis der Schätzung kein Verkaufserlös zu erwarten war. (T6) Veröff: EvBl 1993/53 S 239 = RPflSlgE 1993/85Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation der Übernahmswerberin nach Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG gegen den Exekutionseinstellungsbeschluss, wenn Zeitpunkt der Stellung des Übernahmsantrages noch offen war, ob es nicht zu der vom Erstgericht beabsichtigten Einstellung der Exekution kommen werde, weil nach dem Ergebnis der Schätzung kein Verkaufserlös zu erwarten war. (T6) Veröff: EvBl 1993/53 S 239 = RPflSlgE 1993/85 TE OGH 1993-06-02 3 Ob 49/93 Auch; nur T1 TE OGH 1993-12-15 3 Ob 203/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 503/95 Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere durch Erlassung eines Drittverbotes. (T7) Veröff: SZ 68/22 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 1587/95 Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 1997-05-21 3 Ob 162/97p TE OGH 1998-03-24 5 Ob 81/98t nur: Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird. (T8) TE OGH 1999-07-14 3 Ob 95/99p nur T4; Beisatz: Hier: Verfahren zur Übergabe der versteigerten Liegenschaft an den Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO. (T9); Beisatz: Durch die bloße Bewilligung der Übergabe wird in die - von Gesetzes wegen bei deren Durchführung zu beachtenden - Rechte eines berechtigten Dritten noch nicht eingegriffen. (T10)nur T4; Beisatz: Hier: Verfahren zur Übergabe der versteigerten Liegenschaft an den Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO. (T9); Beisatz: Durch die bloße Bewilligung der Übergabe wird in die - von Gesetzes wegen bei deren Durchführung zu beachtenden - Rechte eines berechtigten Dritten noch nicht eingegriffen. (T10) TE OGH 2002-09-19 3 Ob 172/02v Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligtenstellung setzt eine aktuelle Berechtigung spätestens im Entscheidungszeitpunkt voraus. (T11) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 318/02i Auch TE OGH 2003-09-26 3 Ob 178/03b Auch; Beisatz: Keine Beteiligtenstellung des aus einem Veräußerungsverbot Berechtigten, zu dessen Gunsten nur auf einer Liegenschaftshälfte ein Veräußerungsverbot einverleibt wurde, im Versteigerungsverfahren nach §§ 352 ff EO. (T12)Auch; Beisatz: Keine Beteiligtenstellung des aus einem Veräußerungsverbot Berechtigten, zu dessen Gunsten nur auf einer Liegenschaftshälfte ein Veräußerungsverbot einverleibt wurde, im Versteigerungsverfahren nach Paragraphen 352, ff EO. (T12) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 83/08i Auch; Beisatz: Bloß wirtschaftliche Nachteile verschaffen keine Beteiligtenstellung. (T13); Beisatz: Hier: Zur Rekurslegitimation einer GmbH bei Pfändung eines vinkulierten Geschäftsanteils. (T14) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 196/09h Auch; nur T1 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 121/12h Auch; nur T4; Beis wie T13; Veröff: SZ 2012/102 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Auch; Beis wie T13 TE OGH 2015-05-08 3 Ob 78/15i Auch; Beis wie T13 TE OGH 2022-01-26 3 Ob 226/21p Vgl; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmittelrecht der Republik Österreich im Verfahren nach § 359 Abs 2 EO. (T15)Vgl; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmittelrecht der Republik Österreich im Verfahren nach Paragraph 359, Absatz 2, EO. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002134

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.