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{'item': ['3Ob97/73', '8Ob218/78', '1Ob639/90', '8Ob527/93', '10ObS179/94', '6Ob235/08i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.05.1973 Geschäftszahl3Ob97/73; 8Ob218/78; 1Ob639/90; 8Ob527/93; 10ObS179/94; 6Ob235/08i NormKO §1; KO §81 RechtssatzDer Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur soweit legitimiert, soweit es sich zumindest teilweise um Aktivbestandteile bzw Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (zB § 5 Abs 1 KO).Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur soweit legitimiert, soweit es sich zumindest teilweise um Aktivbestandteile bzw Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (zB Paragraph 5, Absatz eins, KO). EntscheidungstexteTE OGH 1973/05/22 3 Ob 97/73 Veröff: SZ 46/52 TE OGH 1979/03/01 8 Ob 218/78 Veröff: SZ 52/30 TE OGH 1991/01/16 1 Ob 639/90 nur: Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (zB § 5 Abs 1 KO). (T1) Veröff: EvBl 1991/64 S 283 = RZ 1992/4 S 18 nur: Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (zB Paragraph 5, Absatz eins, KO). (T1) Veröff: EvBl 1991/64 S 283 = RZ 1992/4 S 18 TE OGH 1993/04/29 8 Ob 527/93 nur: Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur soweit legitimiert, soweit es sich zumindest teilweise um Aktivbestandteile bzw Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. (T2) Veröff: ÖA 1994,30 TE OGH 1995/03/28 10 ObS 179/94 nur T1 TE OGH 2009/01/15 6 Ob 235/08i Vgl; Beisatz: Das Antragsrecht nach § 35 Abs 3 PSG ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. (T3); Beisatz: Einen Antrag nach § 35 Abs 4 PSG (Aufhebung des Auflösungsbeschlusses durch das Gericht) kann der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters nicht stellen (mit ausführlicher Begründung). (T4) Vgl; Beisatz: Das Antragsrecht nach Paragraph 35, Absatz 3, PSG ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist. (T3); Beisatz: Einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz 4, PSG (Aufhebung des Auflösungsbeschlusses durch das Gericht) kann der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters nicht stellen (mit ausführlicher Begründung). (T4) RechtssatznummerRS0063946

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.