OGH Rechtssatz RS0037013 (5Ob53/73 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037013 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl5Ob53/73; 9Ob86/22w; 8Ob31/24b NormZPO §192 Abs2 B1 ZPO §503 Z2 C6 RechtssatzWenn gegen die - hier implicite im Urteil erster Instanz enthaltene - Abweisung eines Unterbrechungsantrages ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (und das ist hier gemäß § 192 Abs 2 ZPO der Fall), dann kann das Verfahren aus einem solchen Grunde niemals mangelhaft und die Unterlassung einer Unterbrechung demzufolge auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein.Wenn gegen die - hier implicite im Urteil erster Instanz enthaltene - Abweisung eines Unterbrechungsantrages ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (und das ist hier gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO der Fall), dann kann das Verfahren aus einem solchen Grunde niemals mangelhaft und die Unterlassung einer Unterbrechung demzufolge auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein.
EntscheidungstexteTE OGH 1973-05-30 5 Ob 53/73 TE OGH 2023-01-24 9 Ob 86/22w TE OGH 2024-04-25 8 Ob 31/24b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037013