← Österreich

{'item': ['3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob81/73)', '3Ob65/77', '3Ob196/82', '3Ob60/82', '3Ob192/82', '3Ob52/83', '3Ob197/88', '3Ob120/90', '3Ob109/91', '3Ob51

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001740 Entscheidungsdatum05.06.1973 Geschäftszahl3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob81/73); 3Ob65/77; 3Ob196/82; 3Ob60/82; 3Ob192/82; 3Ob52/83; 3Ob197/88; 3Ob120/90; 3Ob109/91; 3Ob51/93; 3Ob292/05w; 3Ob44/10g; 3Ob135/13v; 3Ob156/15k; 3Ob240/19v NormEO §35 E; EO §35 H; EO §35 K RechtssatzEinwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Der Beendigung oder Einstellung der Exekution ist die rechtskräftige Abweisung des Exekutionsantrages gleichzusetzen (§ 70 Abs 2 EO). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz.Einwendungen nach Paragraph 35, EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Der Beendigung oder Einstellung der Exekution ist die rechtskräftige Abweisung des Exekutionsantrages gleichzusetzen (Paragraph 70, Absatz 2, EO). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. EntscheidungstexteTE OGH 1973-06-05 3 Ob 76/73 Veröff: RZ 1974/19 S 46 TE OGH 1977-07-12 3 Ob 65/77 Vgl auch TE OGH 1983-02-16 3 Ob 196/82 nur: Das Exekutionsverfahren ist im Zug solange es nicht beendet oder eingestellt ist. (T1); Beisatz: Hier: Beendigung durch Befriedigung der betreibenden Parteien trotz der vom Gericht beschlossener Aufschiebung. (T2) TE OGH 1983-02-23 3 Ob 60/82 nur: Einwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. (T3) Beisatz: Hier: Unterhaltsexekution. (T4)nur: Einwendungen nach Paragraph 35, EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. (T3) Beisatz: Hier: Unterhaltsexekution. (T4) TE OGH 1983-04-13 3 Ob 192/82 nur T3; nur T1; TE OGH 1983-05-11 3 Ob 52/83 nur T3; nur T1; Beisatz: Einstellung der Anlassexekution ist damit die Oppositionsklage unbegründet. (T5) TE OGH 1988-12-14 3 Ob 197/88 nur T1; Veröff: RZ 1989/44 S.120 TE OGH 1990-11-14 3 Ob 120/90 nur: Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T6); Veröff: MietSlg XLII/35 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 109/91 Vgl auch TE OGH 1993-07-14 3 Ob 51/93 nur T3; nur T1 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 292/05w Vgl auch; nur: Einwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T7); Beis wie T4; Beisatz: Ein Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen kann nicht erfolgen, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet war. (T8); Veröff: SZ 2006/44Vgl auch; nur: Einwendungen nach Paragraph 35, EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T7); Beis wie T4; Beisatz: Ein Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen kann nicht erfolgen, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet war. (T8); Veröff: SZ 2006/44 TE OGH 2010-05-26 3 Ob 44/10g Auch TE OGH 2013-10-08 3 Ob 135/13v Auch; nur T6 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 156/15k Auch TE OGH 2020-02-26 3 Ob 240/19v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001740

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.