RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.06.1973 Geschäftszahl3Ob76/73 (3Ob77/73 - 3Ob81/73); 3Ob38/78 (3Ob39/78); 7Ob742/80 (7Ob743/80); 1Ob624/92 (1Ob625/92); 6Ob47/06i NormZPO §235 A; RechtssatzDie Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching III S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. Die Aufhebung der Sachentscheidung beseitigt auch die "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung.Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching römisch drei S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. Die Aufhebung der Sachentscheidung beseitigt auch die "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung. EntscheidungstexteTE OGH 1973/06/05 3 Ob 76/73 TE OGH 1978/04/18 3 Ob 38/78 TE OGH 1981/01/29 7 Ob 742/80 Gegenteilig; nur: Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching III S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. (T1) Gegenteilig; nur: Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching römisch drei S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. (T1) TE OGH 1993/07/02 1 Ob 624/92 Auch TE OGH 2006/03/09 6 Ob 47/06i Vgl aber; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2) Vgl aber; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf Paragraph 468, Absatz 2, ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2) RechtssatznummerRS0039395
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