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{'item': ['4Ob30/73', '9ObS12/87', '10ObS374/89', '10ObS2141/96t', '10ObS93/13v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084130 Entscheidungsdatum05.06.1973 Geschäftszahl4Ob30/73; 9ObS12/87; 10ObS374/89; 10ObS2141/96t; 10ObS93/13v NormASVG §175 RechtssatzDie Bestimmung des § 17

Paragraph 175, ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. Der Arbeitnehmer soll gegen betriebsbedingte Schäden sichergestellt werden, ohne dass es auf die Zurechenbarkeit des Schadens ankommt. EntscheidungstexteTE OGH 1973-06-05 4 Ob 30/73 Veröff: ZAS 1974,59 (zustimmend Selb) = Arb 9123 = SozM IA/e,1066 TE OGH 1987-07-15 9 ObS 12/87 Vgl auch; nur:

§ 175

ASVG stellt nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T1) Vgl auch; nur:

Paragraph 175, ASVG stellt nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T1) Veröff: SZ 60/146 TE OGH 1989-12-19 10 ObS 374/89 Auch; nur T1; Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158 TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2141/96t Vgl; nur:

§ 175

ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. (T2) Vgl; nur:

Paragraph 175, ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. (T2) Beisatz: Ist ein versicherter Arbeitnehmer in seiner Rolle als Erwerbstätiger einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen, mag ihn die Gefahr auch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt haben, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vor. (T3)Beisatz: Ist ein versicherter Arbeitnehmer in seiner Rolle als Erwerbstätiger einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen, mag ihn die Gefahr auch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt haben, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG vor. (T3) TE OGH 2013-12-17 10 ObS 93/13v nur:

§ 175

ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T4); Veröff: SZ 2013/126nur:

Paragraph 175, ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T4); Veröff: SZ 2013/126 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084130

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.