RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035489 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl8Ob77/73; 8Ob55/73; 8Ob214/74; 2Ob84/75; 2Ob112/75; 2Ob97/75; 8Ob181/76; 8Ob233/76; 8Ob103/77 (8Ob104/77); 8Ob124/79; 8Ob101/79; 8Ob159/79; 8Ob164/80; 2Ob72/88; 2Ob84/89; 2Ob53/06t; 2Ob268/06k; 2Ob15/11m; 2Ob147/25v NormZPO §14 Bd KFG 1967 §63 Abs1 KFG 1967 §63 Abs3 KHVG 1994 §28 RechtssatzWerden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des § 14 ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im § 63 Abs 3 KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht.Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des Paragraph 14, ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im Paragraph 63, Absatz 3, KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht. EntscheidungstexteTE OGH 1973-06-05 8 Ob 77/73 Veröff: ZVR 1974/185 S 271 TE OGH 1973-06-05 8 Ob 55/73 Beisatz: Hier: Ruhensvereinbarung zwischen Kläger und Lenkerin. (T1) Veröff: VersR 1974,708 (kritisch Call) = JBl 1974,375 (kritisch Call) TE OGH 1974-11-26 8 Ob 214/74 Beisatz: Soll sichergestellt werden, dass die gänzliche aber teilweise Abweisung des Begehrens hinsichtlich des einen der mit derselben Klage als Versicherer und Versicherter Belangten auch zugunsten des anderen wirkt, dann muss das von dem einen dieser Streitgenossen erhobene Rechtsmittel auch zugunsten des anderen, der Rechtsmittelerfolg des einen auch zugunsten des anderen Streitgenossen wirken. (T2) TE OGH 1975-07-03 2 Ob 84/75 Veröff: ZVR 1976/227 S 242 TE OGH 1975-08-28 2 Ob 112/75 Beisatz: Daher ist gegen den beklagten Lenker ein Versäumungsurteil auch dann zu erlassen, wenn der beklagte Versicherer nicht säumig ist. Ausdrückliche Ablehnung der Kritik Calls an 8 Ob 55/73. (T3) TE OGH 1975-09-04 2 Ob 97/75 Beis wie T3; Veröff: RZ 1976/17 S 36 TE OGH 1976-10-27 8 Ob 181/76 Beis wie T3 TE OGH 1977-01-19 8 Ob 233/76 Beis wie T3 TE OGH 1977-09-07 8 Ob 103/77 Beisatz: Da die Dispositionsbefugnis des Versicherers und der Versicherten, wenn sie vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt werden, hinsichtlich jener Prozesshandlungen, die die Grundlage für die Fällung eines Versäumungsurteiles bilden, gewahrt bleibt, kann in einem solchen Rechtsstreit ein Streitgenosse auch auf Seiten des anderen Streitgenossen als Nebenintervenient beitreten und die Folgen des Versäumnisses des Streitgenossen, dem er als Nebenintervenient beitritt, durch sein Erscheinen abwehren. (T4) TE OGH 1979-07-02 8 Ob 124/79 TE OGH 1979-07-02 8 Ob 101/79 Beisatz: Der geschädigte Dritte ist auf Grund seiner Dispositionsbefugnis nicht daran gehindert, das Verfahren gegen einen oder mehrere mitbelangte Gesamtschuldner etwa durch eine Ruhensvereinbarung oder durch Unterlassung der Stellung von zur Fortführung des Verfahrens notwendigen Anträgen nicht weiterzuführen. (T5) TE OGH 1980-02-21 8 Ob 159/79 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 103, 104/77; Veröff: VersR 1981,146 TE OGH 1981-04-23 8 Ob 164/80 TE OGH 1988-11-08 2 Ob 72/88 Beisatz: Nunmehr § 24 KHVG 1987 (T6)Beisatz: Nunmehr Paragraph 24, KHVG 1987 (T6) TE OGH 1989-08-30 2 Ob 84/89 TE OGH 2006-09-21 2 Ob 53/06t Auch TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Vgl; Beisatz: Nunmehr § 28 KHVG. (T7); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T6) auf (T7) – Februar 2012 (T7a)Vgl; Beisatz: Nunmehr Paragraph 28, KHVG. (T7); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T6) auf (T7) – Februar 2012 (T7a) TE OGH 2011-11-29 2 Ob 15/11m Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 147/25v Beisatz: Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach § 28 KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben. (T8)Beisatz: Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach Paragraph 28, KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035489
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.