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Die Änderung der Sachlage durch Wegfall der Geschäftsgrundlage hat grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften die Aufhebung der Bindungswirkung zur Folge (§ 901
). Demjenigen, der eine Sache hingegeben oder eine sonstige Leistung erbracht hat, steht in diesem Falle ein Rückforderungsanspruch nach § 1435
zu. Der Empfänger hat die Sache herauszugeben, jedoch nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit. Ist Wiederherstellung in natura unmöglich oder untunlich, tritt an ihre Stelle Leistung in Geld.Die Änderung der Sachlage durch Wegfall der Geschäftsgrundlage hat grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften die Aufhebung der Bindungswirkung zur Folge (Paragraph 901,
). Demjenigen, der eine Sache hingegeben oder eine sonstige Leistung erbracht hat, steht in diesem Falle ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435,
zu. Der Empfänger hat die Sache herauszugeben, jedoch nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit. Ist Wiederherstellung in natura unmöglich oder untunlich, tritt an ihre Stelle Leistung in Geld. EntscheidungstexteTE OGH 1973/06/05 8 Ob 83/73 Veröff: RZ 1973/197 S 200 = MietSlg 25183 TE OGH 1980/04/30 1 Ob 568/80 Auch; Beisatz: Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323
ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431
nach dem verschafften Nutzen richtet. (T1) Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153 = EFSlg 36265 Auch; Beisatz: Der Empfänger hat in Analogie zu Paragraph 1323,
ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431,
nach dem verschafften Nutzen richtet. (T1) Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153 = EFSlg 36265 TE OGH 1987/02/24 2 Ob 534/86 Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,390 TE OGH 1992/02/06 6 Ob 580/81 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999/09/29 6 Ob 60/99p Vgl; Beisatz: Hier: Einbauküche; Die Demontage und Verwertung von Einzelteilen einer maßgerechten Einbauküche ist mit einem derart großen Wertverlust verbunden, dass die Herausgabe in natura wenn schon nicht unmöglich, so doch "untunlich" ist, sodass nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein dem noch vorhandenen Nutzen angemessenes Entgelt zusteht. (T2) TE OGH 2008/05/15 7 Ob 23/08w Vgl auch TE OGH 2009/05/19 8 ObA 85/08w Vgl; Beisatz: Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. (T3) RechtssatznummerRS0017615
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.