RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1973 Geschäftszahl1Ob90/73; 7Ob45/74; 6Ob83/74; 2Ob164/74; 8Ob24/75; 6Ob554/76; 1Ob690/76; 5Ob533/77; 8Ob536/77; 1Ob658/77; 5Ob694/77; 3Ob558/77; 1Ob559/78; 4Ob530/79; 7Ob685/79; 6Ob722/79; 7Ob583/81; 7Ob545/81; 3Ob646/81; 7Ob516/89; 1Ob596/92; 9Ob2072/96p; 4Ob1511/96; 8Ob2056/96b NormMG §19 Abs2 Z13 B; MRG §30 Abs2 Z6 C RechtssatzDer Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nur dann gegeben, wenn dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse dauernd mangelt, er also eine zu Wohnzwecken gemietete Wohnung überhaupt nicht mehr oder nur gelegentlich als Absteigquartier oder Abstellraum benützt. Daran hat auch das MRÄG nichts geändert (MietSlg 16469, 22405, 22406 uam). Dieser Kündigungsgrund richtet sich gegen Wohnungsmieter, denen ein echtes schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung ihrer Wohnung mangelt (vgl SZ 42/115 = MietSlg 21556).Der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nur dann gegeben, wenn dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse dauernd mangelt, er also eine zu Wohnzwecken gemietete Wohnung überhaupt nicht mehr oder nur gelegentlich als Absteigquartier oder Abstellraum benützt. Daran hat auch das MRÄG nichts geändert (MietSlg 16469, 22405, 22406 uam). Dieser Kündigungsgrund richtet sich gegen Wohnungsmieter, denen ein echtes schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung ihrer Wohnung mangelt vergleiche SZ 42/115 = MietSlg 21556). EntscheidungstexteTE OGH 1973/06/06 1 Ob 90/73 Veröff: MietSlg 25338 TE OGH 1974/03/28 7 Ob 45/74 Veröff: ImmZ 1974,205 = MietSlg 26305 TE OGH 1974/06/06 6 Ob 83/74 Auch; Veröff: MietSlg 26297 TE OGH 1974/06/06 2 Ob 164/74 Veröff: MietSlg 26306 TE OGH 1975/03/12 8 Ob 24/75 Veröff: MietSlg 27407 TE OGH 1976/04/01 6 Ob 554/76 Veröff: MietSlg 28370 TE OGH 1976/09/01 1 Ob 690/76 TE OGH 1977/03/15 5 Ob 533/77 nur: Der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nur dann gegeben, wenn dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse dauernd mangelt. (T1) Beisatz: Für die vom Gesetz geforderte Regelmäßigkeit der Verwendung ist es ohne Bedeutung, daß die Mieterin zwischendurch auch bei Verwandten zu Besuch ist. (T2) nur: Der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nur dann gegeben, wenn dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse dauernd mangelt. (T1) Beisatz: Für die vom Gesetz geforderte Regelmäßigkeit der Verwendung ist es ohne Bedeutung, daß die Mieterin zwischendurch auch bei Verwandten zu Besuch ist. (T2) TE OGH 1977/09/07 8 Ob 536/77 TE OGH 1977/11/21 1 Ob 658/77 Beisatz; Kein schutzwürdiges Interesse eines Italieners, der seinen familiären und wirtschaftlichen Mittelpunkt in Italien hat und die gekündigte Wohnung durchschnittlich an weniger als drei Tagen monatlich benützt. (T3) TE OGH 1977/12/20 5 Ob 694/77 TE OGH 1978/02/21 3 Ob 558/77 Veröff: MietSlg 30424 TE OGH 1978/03/17 1 Ob 559/78 TE OGH 1979/06/12 4 Ob 530/79 Auch TE OGH 1979/07/05 7 Ob 685/79 Ähnlich; Beisatz: Kein dringendes Wohninteresse des Mieters für die nahe Zukunft, der nur ein gelegentliches Absteigquartier in der Nähe jenes Ortes haben will, an dem er einen Teil seiner geschäftlichen Tätigkeit ausübt. (T4) TE OGH 1979/11/07 6 Ob 722/79 Auch TE OGH 1981/05/07 7 Ob 583/81 Ähnlich; Beis wie T4 nur: Kein dringendes Wohninteresse des Mieters für die nahe Zukunft. (T5) TE OGH 1981/07/29 7 Ob 545/81 Auch; nur T1 TE OGH 1981/12/09 3 Ob 646/81 nur: Der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nur dann gegeben, wenn dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse dauernd mangelt, er also eine zu Wohnzwecken gemietete Wohnung überhaupt nicht mehr oder nur gelegentlich als Absteigquartier oder Abstellraum benützt. (T6) Veröff: MietSlg 33381 nur: Der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nur dann gegeben, wenn dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse dauernd mangelt, er also eine zu Wohnzwecken gemietete Wohnung überhaupt nicht mehr oder nur gelegentlich als Absteigquartier oder Abstellraum benützt. (T6) Veröff: MietSlg 33381 TE OGH 1989/02/02 7 Ob 516/89 Auch; nur T6 TE OGH 1992/08/25 1 Ob 596/92 Auch; nur T6; Beisatz: Die Wohnung darf nicht nur als gelegentliches Absteigquartier verwendet werden. Das Interesse der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen. (T7) Veröff: WoBl 1993,139 TE OGH 1996/07/10 9 Ob 2072/96p Auch; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 1996/01/30 4 Ob 1511/96 Beis wie T7 TE OGH 1996/08/29 8 Ob 2056/96b Ähnlich; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0068967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.