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{'item': ['1Ob107/73', '5Ob154/73', '1Ob29/74', '1Ob189/74', '5Ob95/75', '6Ob568/76', '7Ob538/76', '7Ob571/77', '4Ob521/77', '4Ob515/78', '7Ob576/78',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1973 Geschäftszahl1Ob107/73; 5Ob154/73; 1Ob29/74; 1Ob189/74; 5Ob95/75; 6Ob568/76; 7Ob538/76; 7Ob571/77; 4Ob521/77; 4Ob515/78; 7Ob576/78; 1Ob546/83; 1Ob516/84; 2Ob537/84; 6Ob700/86; 8Ob531/87; 6Ob544/88; 7Ob633/88; 7Ob603/89; 10Ob92/00b NormABGB §142 Ca; ABGB §177; AußStrG §16 BIII2b; RechtssatzDie Entscheidung über Pflege und Erziehung eines Kindes ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen des Kindes, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursachen der Scheidung zu treffen. Es ist offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern nicht angestellt wurden. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Bestimmungen des § 142 ABGB analog anzuwenden sind.Die Entscheidung über Pflege und Erziehung eines Kindes ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen des Kindes, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursachen der Scheidung zu treffen. Es ist offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern nicht angestellt wurden. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Bestimmungen des Paragraph 142, ABGB analog anzuwenden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1973/06/06 1 Ob 107/73 Veröff: RZ 1973/194 S 198 = EFSlg 21404 TE OGH 1973/09/19 5 Ob 154/73 TE OGH 1974/02/27 1 Ob 29/74 nur: Die Entscheidung über Pflege und Erziehung eines Kindes ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen des Kindes, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern und auf die Ursachen der Scheidung zu treffen. (T1) TE OGH 1974/12/04 1 Ob 189/74 nur T1 TE OGH 1975/06/24 5 Ob 95/75 TE OGH 1976/04/29 6 Ob 568/76 TE OGH 1976/03/18 7 Ob 538/76 nur T1 TE OGH 1977/05/12 7 Ob 571/77 nur T1; Beisatz: Bei faktischer Trennung Prüfung der Ursachen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. (T2) TE OGH 1977/06/07 4 Ob 521/77 nur T1 TE OGH 1978/03/07 4 Ob 515/78 TE OGH 1978/05/11 7 Ob 576/78 TE OGH 1983/04/13 1 Ob 546/83 nur: Die Entscheidung über Pflege und Erziehung eines Kindes ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles. (T3) TE OGH 1984/03/14 1 Ob 516/84 Veröff: ÖA 1985,77 TE OGH 1984/03/27 2 Ob 537/84 Auch TE OGH 1987/01/15 6 Ob 700/86 nur: Es ist offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern nicht angestellt wurden. (T4) TE OGH 1987/03/12 8 Ob 531/87 auch; nur T1 TE OGH 1988/03/24 6 Ob 544/88 TE OGH 1988/09/22 7 Ob 633/88 Auch; nur T4 TE OGH 1989/06/15 7 Ob 603/89 Auch; nur T3; Beisatz: Einem mündigen Kind soll deshalb womöglich nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil ausgezwungen werden. (T5) TE OGH 2000/05/23 10 Ob 92/00b Auch; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0086953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.