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{'item': '5Ob73/73; 1Ob216/73; 5Ob127/74; 5Ob187/74; 5Ob654/76; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 5Ob615/77 (5Ob616/77); 1Ob695/77; 7Ob682/78

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038607 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl5Ob73/73; 1Ob216/73; 5Ob127/74; 5Ob187/74; 5Ob654/76; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 5Ob615/77 (5Ob616/77); 1Ob695/77; 7Ob682/78; 5Ob667/78; 6Ob725/79; 5Ob547/80; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 1Ob630/81; 2Ob557/81; 2Ob554/81 (2Ob555/81); 7Ob682/81; 1Ob723/81; 1Ob547/82; 1Ob579/82; 1Ob606/84; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 7Ob597/85; 14Ob12/86; 5Ob59/86; 8Ob586/86; 1Ob612/86; 2Ob606/86; 9ObA10/88; 4Ob532/88; 9ObA275/88 (9ObA276/88); 6Ob663/89; 4Ob516/90; 9ObA104/90; 9ObA295/93; 4Ob1650/95; 1Ob2046/96f; 9Ob2289/96z; 7Ob69/98t; 8ObA40/98k; 6Ob88/02p; 7Ob69/05f; 2Ob160/06b; 3Ob262/07m; 7Ob14/11a; 4Ob52/13w; 2Ob126/13p; 10Ob48/15d; 9Ob70/17k; 4Ob236/17k; 9ObA18/17p; 1Ob63/18y; 4Ob43/22k; 1Ob187/22i; 5Ob131/22h; 2Ob91/23f; 2Ob176/23f; 4Ob157/24b; 8Ob85/25w NormABGB §861 ABGB §1053 ABGB §1100 A ABGB §1100 B3 WBFG 1968 §32 RechtssatzFür das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968).Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach Paragraph 32, WBFG 1968). EntscheidungstexteTE OGH 1973-06-06 5 Ob 73/73 Veröff: JBl 1973,617 = MietSlg 25093/17 TE OGH 1974-01-16 1 Ob 216/73 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T1) TE OGH 1974-06-26 5 Ob 127/74 nur T1 TE OGH 1974-10-30 5 Ob 187/74 nur T1 TE OGH 1976-10-19 5 Ob 654/76 nur T1 TE OGH 1976-11-24 1 Ob 762/76 nur T1; Veröff: SZ 49/142 TE OGH 1976-12-22 1 Ob 27/76 Beisatz: Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen. (T2) Veröff: SZ 49/162 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 502/77 nur T1; Veröff: NZ 1890,73 TE OGH 1977-06-23 7 Ob 582/77 nur T1; Beisatz: Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich. (T3) TE OGH 1977-10-04 5 Ob 615/77 nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung über die Übereignung von Teilen eines Grundstückes bedarf zu ihrem Zustandekommen nicht nur der Einigkeit der Vertragspartner über das Flächenausmaß, sondern auch über den Verlauf der künftigen Grundstücksgrenze, sodass die Lage des zu übereignenden Grundstücksteiles in der Natur feststeht oder noch durch einen Geometer festgestellt werden kann. (T4) TE OGH 1977-11-09 1 Ob 695/77 nur T1; Veröff: SZ 50/141 TE OGH 1978-10-19 7 Ob 682/78 nur T1 TE OGH 1978-11-07 5 Ob 667/78 Vgl; nur T1; nur: Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Schlüssige Abänderung des angemessenen Mietzinses auf nicht wertgesicherte Schilling eintausend monatlich. (T6) TE OGH 1979-11-07 6 Ob 725/79 nur T1; nur T5 TE OGH 1980-03-18 5 Ob 547/80 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T7) TE OGH 1981-01-28 3 Ob 502/80 nur T1; Veröff: JBl 1981,645 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 630/81 nur T1, Veröff: SZ 54/112 TE OGH 1982-01-12 2 Ob 557/81 nur T1; Beisatz: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren (hier: Finanzierungsbedingungen und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). (T8) TE OGH 1982-01-26 2 Ob 554/81 nur T1 TE OGH 1982-01-21 7 Ob 682/81 Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung kann in Nebenpunkten nach dispositivem Recht und hilfsweise nach der Verkehrssitte erfolgen. (T9) TE OGH 1982-02-17 1 Ob 723/81 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1982-03-31 1 Ob 547/82 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren. (T10) Veröff: MietSlg 34178, MietSlg 34293, MietSlg 34642, MietSlg 34644

(12)TE OGH 1982-09-22 1 Ob 579/82 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/134 TE OGH 1984-07-11 1 Ob 606/84 Veröff: RZ 1985/15 S 66 TE OGH 1985-02-14 8 Ob 624/84 nur T1; Veröff: NZ 1986,37 TE OGH 1985-10-03 7 Ob 597/85 nur T1 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 12/86 nur T1; Veröff: ZAS 1987,92 (Quillinger) TE OGH 1986-05-27 5 Ob 59/86 nur T7 TE OGH 1986-10-09 8 Ob 586/86 Auch; nur T1 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 612/86 nur T1; Beis wie T10 TE OGH 1987-03-10 2 Ob 606/86 nur T1 TE OGH 1988-03-16 9 ObA 10/88 nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 14 Ob 12/86; Beisatz: § 48 ASGG (T10a); Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T10 auf T10a - Dezember 2022nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 14 Ob 12/86; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T10a); Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T10 auf T10a - Dezember 2022 TE OGH 1988-05-31 4 Ob 532/88 nur T1; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,241 TE OGH 1988-12-14 9 ObA 275/88 Beis wie T2 TE OGH 1989-11-30 6 Ob 663/89 nur T1 TE OGH 1990-05-30 4 Ob 516/90 nur T1; Beis wie T9 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 104/90 nur T7 TE OGH 1993-11-10 9 ObA 295/93 nur T1; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) = WBl 1994,310 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 1650/95 nur T7; Beisatz: Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. (T11) TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2046/96f nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T12) TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2289/96z Auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 1998-04-22 7 Ob 69/98t Vgl auch; Beisatz: Das Offenbleiben des Zinses bei Vertragsabschluss schadet nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll. (T13) TE OGH 1998-06-25 8 ObA 40/98k Auch; nur T1 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 88/02p Auch; nur T7; Beisatz: Auch der schlüssige Vertragsabschluss setzt einen übereinstimmenden Parteiwillen voraus. (T14) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 69/05f nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. (T15) TE OGH 2006-12-21 2 Ob 160/06b Auch; nur T15 TE OGH 2007-12-19 3 Ob 262/07m Auch; nur T7 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 14/11a Auch; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrags ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T16) TE OGH 2013-04-17 4 Ob 52/13w nur T1 TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Überweisung von 80 % des aufgrund einer Schätzung ermittelten Kaufpreises. (T17) TE OGH 2015-06-30 10 Ob 48/15d Auch; nur T7 TE OGH 2017-12-18 9 Ob 70/17k Auch; nur T7 TE OGH 2018-02-20 4 Ob 236/17k Auch TE OGH 2017-05-24 9 ObA 18/17p nur T7 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T18)nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des Paragraph 1002, ABGB, Rechtsanwalt. (T18) TE OGH 2022-03-29 4 Ob 43/22k Vgl; nur T7 TE OGH 2022-11-22 1 Ob 187/22i Vgl; nur T7 TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h nur T7; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 91/23f vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2023-12-14 2 Ob 176/23f vgl; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T19) Beisatz: Hier: Fehlen eines auf den Abschluss eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäfts gerichteten Willens bei Abgabe einer später widerrufenen Erklärung über die Einräumung eines Wohnrechts (T20) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 157/24b Beisatz: Ob eine Einigung trotz offener Nebenpunkte oder eines (Form-)Vorbehalts zustande kam, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T21) TE OGH 2025-10-21 8 Ob 85/25w vgl; Beisatz wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038607

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