RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038607 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl5Ob73/73; 1Ob216/73; 5Ob127/74; 5Ob187/74; 5Ob654/76; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 5Ob615/77 (5Ob616/77); 1Ob695/77; 7Ob682/78; 5Ob667/78; 6Ob725/79; 5Ob547/80; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 1Ob630/81; 2Ob557/81; 2Ob554/81 (2Ob555/81); 7Ob682/81; 1Ob723/81; 1Ob547/82; 1Ob579/82; 1Ob606/84; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 7Ob597/85; 14Ob12/86; 5Ob59/86; 8Ob586/86; 1Ob612/86; 2Ob606/86; 9ObA10/88; 4Ob532/88; 9ObA275/88 (9ObA276/88); 6Ob663/89; 4Ob516/90; 9ObA104/90; 9ObA295/93; 4Ob1650/95; 1Ob2046/96f; 9Ob2289/96z; 7Ob69/98t; 8ObA40/98k; 6Ob88/02p; 7Ob69/05f; 2Ob160/06b; 3Ob262/07m; 7Ob14/11a; 4Ob52/13w; 2Ob126/13p; 10Ob48/15d; 9Ob70/17k; 4Ob236/17k; 9ObA18/17p; 1Ob63/18y; 4Ob43/22k; 1Ob187/22i; 5Ob131/22h; 2Ob91/23f; 2Ob176/23f; 4Ob157/24b; 8Ob85/25w NormABGB §861 ABGB §1053 ABGB §1100 A ABGB §1100 B3 WBFG 1968 §32 RechtssatzFür das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968).Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach Paragraph 32, WBFG 1968). EntscheidungstexteTE OGH 1973-06-06 5 Ob 73/73 Veröff: JBl 1973,617 = MietSlg 25093/17 TE OGH 1974-01-16 1 Ob 216/73 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T1) TE OGH 1974-06-26 5 Ob 127/74 nur T1 TE OGH 1974-10-30 5 Ob 187/74 nur T1 TE OGH 1976-10-19 5 Ob 654/76 nur T1 TE OGH 1976-11-24 1 Ob 762/76 nur T1; Veröff: SZ 49/142 TE OGH 1976-12-22 1 Ob 27/76 Beisatz: Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen. (T2) Veröff: SZ 49/162 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 502/77 nur T1; Veröff: NZ 1890,73 TE OGH 1977-06-23 7 Ob 582/77 nur T1; Beisatz: Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich. (T3) TE OGH 1977-10-04 5 Ob 615/77 nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung über die Übereignung von Teilen eines Grundstückes bedarf zu ihrem Zustandekommen nicht nur der Einigkeit der Vertragspartner über das Flächenausmaß, sondern auch über den Verlauf der künftigen Grundstücksgrenze, sodass die Lage des zu übereignenden Grundstücksteiles in der Natur feststeht oder noch durch einen Geometer festgestellt werden kann. (T4) TE OGH 1977-11-09 1 Ob 695/77 nur T1; Veröff: SZ 50/141 TE OGH 1978-10-19 7 Ob 682/78 nur T1 TE OGH 1978-11-07 5 Ob 667/78 Vgl; nur T1; nur: Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Schlüssige Abänderung des angemessenen Mietzinses auf nicht wertgesicherte Schilling eintausend monatlich. (T6) TE OGH 1979-11-07 6 Ob 725/79 nur T1; nur T5 TE OGH 1980-03-18 5 Ob 547/80 nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T7) TE OGH 1981-01-28 3 Ob 502/80 nur T1; Veröff: JBl 1981,645 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 630/81 nur T1, Veröff: SZ 54/112 TE OGH 1982-01-12 2 Ob 557/81 nur T1; Beisatz: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren (hier: Finanzierungsbedingungen und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). (T8) TE OGH 1982-01-26 2 Ob 554/81 nur T1 TE OGH 1982-01-21 7 Ob 682/81 Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung kann in Nebenpunkten nach dispositivem Recht und hilfsweise nach der Verkehrssitte erfolgen. (T9) TE OGH 1982-02-17 1 Ob 723/81 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1982-03-31 1 Ob 547/82 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren. (T10) Veröff: MietSlg 34178, MietSlg 34293, MietSlg 34642, MietSlg 34644
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