RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1973 Geschäftszahl5Ob85/73; 7Ob683/77; 1Ob550/81; 3Ob507/81; 5Ob182/97v; 6Ob357/97m; 5Ob170/99g; 2Ob22/00z; 5Ob85/01p; 8Ob181/01b NormMG §12 Abs4 D; MG §17 Abs2 C3; RechtssatzDurch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des § 17 Abs 2 letzter Satz MG anhängig, durch welches Verfahren die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Überzahlung gehemmt wird; diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvorschreibungen, hinsichtlich welcher der Antrag nach § 12 Abs 4 MG gestellt worden war. - Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw des Außerstreitrichters über den Antrag nach § 12 Abs 4 MG bindet den Streitrichter bei der Urteilsfällung über den Rückforderungsanspruch des Mieters gemäß § 17 Abs 2 MG nur insoweit, als sich der Rückforderungsanspruch auf jene Zinsvorschreibung bezieht, von der nach § 12 Abs 4 MG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde. Hinsichtlich der späteren Zinsvorschreibungen besteht eine solche Bindung nicht. Es ist aber nicht einzusehen, warum das Gericht für die späteren Zinsvorschreibungen zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wenn keine geänderten Berechnungsgrundlagen für den gesetzlichen Mietzins behauptet werden oder sich aus dem Gesetz ergeben.Durch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz MG anhängig, durch welches Verfahren die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Überzahlung gehemmt wird; diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvorschreibungen, hinsichtlich welcher der Antrag nach Paragraph 12, Absatz 4, MG gestellt worden war. - Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw des Außerstreitrichters über den Antrag nach Paragraph 12, Absatz 4, MG bindet den Streitrichter bei der Urteilsfällung über den Rückforderungsanspruch des Mieters gemäß Paragraph 17, Absatz 2, MG nur insoweit, als sich der Rückforderungsanspruch auf jene Zinsvorschreibung bezieht, von der nach Paragraph 12, Absatz 4, MG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde. Hinsichtlich der späteren Zinsvorschreibungen besteht eine solche Bindung nicht. Es ist aber nicht einzusehen, warum das Gericht für die späteren Zinsvorschreibungen zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wenn keine geänderten Berechnungsgrundlagen für den gesetzlichen Mietzins behauptet werden oder sich aus dem Gesetz ergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1973/06/06 5 Ob 85/73 Veröff: EvBl 1973/318 S 660 = ImmZ 1973,254 TE OGH 1977/11/10 7 Ob 683/77 Vgl auch TE OGH 1981/03/04 1 Ob 550/81 Vgl auch TE OGH 1981/05/06 3 Ob 507/81 Vgl TE OGH 1997/05/27 5 Ob 182/97v Vgl auch TE OGH 1998/06/25 6 Ob 357/97m Beisatz: Während eines anhängigen MSch-Verfahrens für frühere Zinsvorschreibungszeiträume tritt eine Verjährung hinsichtlich späterer Zinsvorschreibungen nicht ein. Dies bedeutet aber nicht, daß es dem Mieter vor Abschluß eines solchen mit Hemmungswirkung ausgestatteten Feststellungsverfahrens verwehrt wäre, für spätere weitere Zinsperioden einen weiteren Feststellungsantrag einzubringen. (T1) TE OGH 1999/07/13 5 Ob 170/99g Auch; nur: Durch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des § 17 Abs 2 letzter Satz MG anhängig, durch welches Verfahren die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Überzahlung gehemmt wird; diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvorschreibungen, hinsichtlich welcher der Antrag nach § 12 Abs 4 MG gestellt worden war. (T2) Beisatz: In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" kann nämlich der zulässige Mietzins für den Einhebungszeitraum und darüber hinaus festgestellt werden. (T3) Auch; nur: Durch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz MG anhängig, durch welches Verfahren die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Überzahlung gehemmt wird; diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvorschreibungen, hinsichtlich welcher der Antrag nach Paragraph 12, Absatz 4, MG gestellt worden war. (T2) Beisatz: In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" kann nämlich der zulässige Mietzins für den Einhebungszeitraum und darüber hinaus festgestellt werden. (T3) TE OGH 2000/04/13 2 Ob 22/00z Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Hemmungsbestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG betrifft nur die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters. (T4) Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Hemmungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz MRG betrifft nur die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters. (T4) TE OGH 2001/06/12 5 Ob 85/01p Vgl aber; Beisatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. (T5) Vgl aber; Beisatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. (T5) TE OGH 2001/08/16 8 Ob 181/01b Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). (T6) Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog Paragraph 27, Absatz 3, MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG (hier in Verbindung mit Paragraph 12 a, MRG). (T6) RechtssatznummerRS0067385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.