RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021790 Entscheidungsdatum19.06.1973 Geschäftszahl4Ob55/73; 4Ob13/76; 1Ob734/76; 5Ob580/80; 4Ob557/81; 4Ob22/82; 4Ob16/84; 4Ob6/84; 14Ob69/86; 6Ob502/86; 3Ob589/86 (3Ob590/86); 6Ob512/89; 9ObA35/90; 6Ob603/90; 2Ob502/91; 9ObA207/98a; 5Ob174/09p; 8ObA106/20a NormABGB §1152 RechtssatzWer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. Ein über die ortsübliche (angemessene) Entlohnung nach § 1152 ABGB hinausreichender Anspruch wegen der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Für die Zuerkennung eines über die ortsübliche Entlohnung hinausgehenden Betrages zur Abfindung einer entgangenen Anwartschaft auf Leistung aus der Sozialversicherung kommt nur der Titel des Schadenersatzes bei Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erblassers in Betracht.Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (Paragraph 1152, ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach Paragraph 1152, ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. Ein über die ortsübliche (angemessene) Entlohnung nach Paragraph 1152, ABGB hinausreichender Anspruch wegen der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Für die Zuerkennung eines über die ortsübliche Entlohnung hinausgehenden Betrages zur Abfindung einer entgangenen Anwartschaft auf Leistung aus der Sozialversicherung kommt nur der Titel des Schadenersatzes bei Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erblassers in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1973-06-19 4 Ob 55/73 Veröff: ZAS 1974,98 (zustimmend und kritisch Aicher) = Arb 9127 = JBl 1974,327 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 13/76 nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. (T1) Beisatz: Bei Zusage eines bestimmten Vermögensobjektes keine Anrechnung anderer letztwilliger Zuwendungen. (T2) Veröff: Arb 9464nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (Paragraph 1152, ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. (T1) Beisatz: Bei Zusage eines bestimmten Vermögensobjektes keine Anrechnung anderer letztwilliger Zuwendungen. (T2) Veröff: Arb 9464 TE OGH 1976-11-15 1 Ob 734/76 nur T1; Veröff: SZ 49/136 TE OGH 1980-04-22 5 Ob 580/80 nur T1 TE OGH 1982-02-16 4 Ob 557/81 nur T1 TE OGH 1983-03-22 4 Ob 22/82 nur T1 TE OGH 1984-02-21 4 Ob 16/84 nur T1; Veröff: JBl 1985,692 TE OGH 1985-06-04 4 Ob 6/84 Auch; nur T1; Veröff: DRdA 1986,307 (Apathy) TE OGH 1986-05-13 14 Ob 69/86 Auch; nur T1 TE OGH 1987-03-26 6 Ob 502/86 Auch; nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. (T3)Auch; nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (Paragraph 1152, ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach Paragraph 1152, ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. (T3) TE OGH 1988-01-27 3 Ob 589/86 nur T1; Veröff: SZ 61/16 TE OGH 1989-05-18 6 Ob 512/89 Auch; nur T1 TE OGH 1990-02-14 9 ObA 35/90 nur T1; Beisatz: Der Lohn kann, wenn sich die Parteien hierauf einigen, nicht nur in Geld, sondern auch in einer anderen geldwerten Leistung bestehen. (T4) TE OGH 1990-11-29 6 Ob 603/90 nur T1 TE OGH 1991-05-15 2 Ob 502/91 Vgl auch; nur T1; Veröff: NZ 1992,63 = JBl 1992,39 TE OGH 1998-09-02 9 ObA 207/98a nur T1 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 174/09p Vgl; nur T1 TE OGH 2021-03-25 8 ObA 106/20a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021790
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