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{'item': ['5Ob91/73', '4Ob501/75', '1Ob17/75', '1Ob518/76', '1Ob652/76', '1Ob578/79 (1Ob579/79)', '1Ob7/79', '3Ob15/80 (3Ob16/80)', '2Ob532/87', '6Ob1

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1973 Geschäftszahl5Ob91/73; 4Ob501/75; 1Ob17/75; 1Ob518/76; 1Ob652/76; 1Ob578/79 (1Ob579/79); 1Ob7/79; 3Ob15/80 (3Ob16/80); 2Ob532/87; 6Ob109/08k; 6Ob109/08k NormABGB §287; JN §1 C VIb; StVO §1ABGB §287; JN §1 C römisch sechs b; StVO §1 RechtssatzEine Staße ist dann öffentlich anzusehen, wenn sie dem Gemeingebrauch dient (Krzizek, Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, ZVR 1960,121 ff). Darauf, ob für den Verkehr auf einer solchen Straße die StVo 1960 gilt (vgl § 1 StVO 1960), kommt es dagegen nicht an. Der Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Bewilligung zustehende Gebrauch eines öffentlichen Weges (vgl Haelka, Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, 144). Der Gemeingebrauch einer Straße, also ihre allgemeine und seit unvordenklichen Zeiten ungehindert stattfindende Benützung, ist eine rechtserzeugende Tatsache, die als solche behauptet werden muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass damit kein Rechtsverhältnis des privaten Rechtes, sondern ein solches des öffentlichen Rechtes behauptet wird (vgl Hawelka 140 ff), hindert an sich noch nicht die Lösung der Frage, ob Gemeingebrauch vorliege, durch das Gericht, nämlich dann, wenn noch keine bindende Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde darüber vorliegt und die Frage als Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung ist.Eine Staße ist dann öffentlich anzusehen, wenn sie dem Gemeingebrauch dient (Krzizek, Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, ZVR 1960,121 ff). Darauf, ob für den Verkehr auf einer solchen Straße die StVo 1960 gilt vergleiche Paragraph eins, StVO 1960), kommt es dagegen nicht an. Der Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Bewilligung zustehende Gebrauch eines öffentlichen Weges vergleiche Haelka, Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, 144). Der Gemeingebrauch einer Straße, also ihre allgemeine und seit unvordenklichen Zeiten ungehindert stattfindende Benützung, ist eine rechtserzeugende Tatsache, die als solche behauptet werden muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass damit kein Rechtsverhältnis des privaten Rechtes, sondern ein solches des öffentlichen Rechtes behauptet wird vergleiche Hawelka 140 ff), hindert an sich noch nicht die Lösung der Frage, ob Gemeingebrauch vorliege, durch das Gericht, nämlich dann, wenn noch keine bindende Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde darüber vorliegt und die Frage als Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung ist. EntscheidungstexteTE OGH 1973/06/27 5 Ob 91/73 Veröff: RZ 1973/196 S 200 TE OGH 1975/02/18 4 Ob 501/75 Auch; nur: Der Gemeingebrauch einer Straße, also ihre allgemeine und seit unvordenklichen Zeiten ungehindert stattfindende Benützung, ist eine rechtserzeugende Tatsache, die als solche behauptet werden muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass damit kein Rechtsverhältnis des privaten Rechtes, sondern ein solches des öffentlichen Rechtes behauptet wird (vgl Hawelka 140 ff), hindert an sich noch nicht die Lösung der Frage, ob Gemeingebrauch vorliege, durch das Gericht, nämlich dann, wenn noch keine bindende Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde darüber vorliegt und die Frage als Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung ist. (T1) Auch; nur: Der Gemeingebrauch einer Straße, also ihre allgemeine und seit unvordenklichen Zeiten ungehindert stattfindende Benützung, ist eine rechtserzeugende Tatsache, die als solche behauptet werden muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass damit kein Rechtsverhältnis des privaten Rechtes, sondern ein solches des öffentlichen Rechtes behauptet wird vergleiche Hawelka 140 ff), hindert an sich noch nicht die Lösung der Frage, ob Gemeingebrauch vorliege, durch das Gericht, nämlich dann, wenn noch keine bindende Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde darüber vorliegt und die Frage als Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung ist. (T1) TE OGH 1975/02/19 1 Ob 17/75 Auch; nur T1 TE OGH 1976/02/25 1 Ob 518/76 Auch; nur T1 TE OGH 1976/06/30 1 Ob 652/76 Auch; Beisatz: hier: Burgenländisches StraßenverwaltungsG LGBl 43/1927 (T2) Auch; Beisatz: hier: Burgenländisches StraßenverwaltungsG Landesgesetzblatt 43 aus 1927, (T2) TE OGH 1979/04/18 1 Ob 578/79 nur: Der Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Bewilligung zustehende Gebrauch eines öffentlichen Weges. (T3); Beisatz: Es ist ausgeschlossen, dass das Gesetz für eine Maßnahme, die zum Gemeingebrauch gehört, eine ausdrückliche Bewilligung der Straßenverwaltung fordert. (T4) Veröff: SZ 52/62 TE OGH 1979/06/13 1 Ob 7/79 Auch; Beisatz: Kärntner Landesstraßengesetz 1971. (T5) TE OGH 1981/01/28 3 Ob 15/80 Auch; nur T1 TE OGH 1988/04/12 2 Ob 532/87 Vgl auch; Beisatz: Kärntner Straßengesetz LGBl 1978/33 i.d.F. 1984/26. (T6) Vgl auch; Beisatz: Kärntner Straßengesetz LGBl 1978/33 in der Fassung 1984/26. (T6) TE OGH 2008/10/01 6 Ob 109/08k Vgl; Beisatz: Nach § 1 Abs 1 lit b Salzburger LStG sind auch Gemeindestraßen öffentliche Straßen; als solche unterliegen sie daher dem Gemeingebrauch. (T7); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. Im Übrigen ist nach der Entscheidung 4 Ob 523/68 (= SZ 41/48) etwa im Rahmen privatrechtlicher Unterlassungsklagen die Frage des Gemeingebrauchs als Vorfrage zu beurteilen, wogegen - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch die Entscheidung 9 Ob 68/05y nicht spricht, hat doch die Gemeindevertretung der Nebenintervenientin bereits „über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs" insofern befunden, als sie die Entwidmung vornahm. (T8) Vgl; Beisatz: Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Salzburger LStG sind auch Gemeindestraßen öffentliche Straßen; als solche unterliegen sie daher dem Gemeingebrauch. (T7); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. Im Übrigen ist nach der Entscheidung 4 Ob 523/68 (= SZ 41/48) etwa im Rahmen privatrechtlicher Unterlassungsklagen die Frage des Gemeingebrauchs als Vorfrage zu beurteilen, wogegen - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch die Entscheidung 9 Ob 68/05y nicht spricht, hat doch die Gemeindevertretung der Nebenintervenientin bereits „über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs" insofern befunden, als sie die Entwidmung vornahm. (T8) RechtssatznummerRS0009771

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.