RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029518 Entscheidungsdatum03.07.1973 Geschäftszahl4Ob57/73 (4Ob58/73); 4Ob99/76; 4Ob22/77; 4Ob7/78; 4Ob24/78; 4Ob109/78; 4Ob7/81; 4Ob4/82; 4Ob81/83; 4Ob105/84; 14Ob129/86; 9ObA101/87; 9ObA80/88; 8ObS2270/96y; 8ObA189/01d; 8ObA16/18p NormAngG §27 Z4 E4d RechtssatzDer Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder doch zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus (4 Ob 96/72; Kuderna, Das Entlassungsrecht 69). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Dienstnehmer nach dem Verhalten seines Dienstgebers im konkreten Fall ohne sein Verschulden annehmen kann, die Unterlassung seiner Dienstleistung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Dienstgeber eine Arbeitsleistung derzeit von ihm nicht verlange (so ausdrücklich 4 Ob 25/73).Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder doch zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus (4 Ob 96/72; Kuderna, Das Entlassungsrecht 69). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Dienstnehmer nach dem Verhalten seines Dienstgebers im konkreten Fall ohne sein Verschulden annehmen kann, die Unterlassung seiner Dienstleistung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Dienstgeber eine Arbeitsleistung derzeit von ihm nicht verlange (so ausdrücklich 4 Ob 25/73). EntscheidungstexteTE OGH 1973-07-03 4 Ob 57/73 Veröff: Arb 9135 = SozM IA/d,1077 TE OGH 1976-11-09 4 Ob 99/76 nur: Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte Arbeitsversäumnis voraus. (T1) Beisatz: Kein Verschulden bei zweistündiger Verspätung infolge durchwachter Nacht wegen Säuglings § 82 lit f GewO
- (T2) Veröff: IndS 1977 H5,1064 = SozM IA/d 1157nur: Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte Arbeitsversäumnis voraus. (T1) Beisatz: Kein Verschulden bei zweistündiger Verspätung infolge durchwachter Nacht wegen Säuglings Paragraph 82, Litera f, GewO
- (T2) Veröff: IndS 1977 H5,1064 = SozM IA/d 1157 TE OGH 1977-04-19 4 Ob 22/77 nur T1; Beisatz: Entschuldbarer Irrtum über Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes. (T3) Veröff: Arb 9578 = ZAS 1978/23 S 180 (Fischer) TE OGH 1978-04-18 4 Ob 7/78 nur T1; Veröff: Arb 9690 = IndS 1979 H1,1129 = DRdA 1982,305 (mit Anmerkung von Csebrenyak) TE OGH 1978-04-18 4 Ob 24/78 nur T1; Beisatz: Fahrlässiger Irrtum über Arbeitspflicht genügt. (T4) Veröff: Arb 9691 = IndS 1979,1128 = SozM IA/d,1170 = ZAS 1979,142 (mit Anmerkung von Schön) TE OGH 1979-01-16 4 Ob 109/78 nur T1 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 7/81 nur T1; Beisatz: Schuldhafte Arbeitsverweigerung. (T5) Veröff: Arb 9941 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 4/82 nur T1 TE OGH 1984-01-24 4 Ob 81/83 nur T1 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 105/84 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83 TE OGH 1986-07-15 14 Ob 129/86 nur T1; Beisatz: Diese muß überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren. (T6) TE OGH 1987-09-16 9 ObA 101/87 Beisatz: § 48 ASGG (T7)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T7) TE OGH 1988-04-13 9 ObA 80/88 Vgl auch TE OGH 1997-02-13 8 ObS 2270/96y Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2001-11-29 8 ObA 189/01d Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Dienstnehmers über Schmerzzustände, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein Verschulden ausschließen. (Hier: § 82 lit f GewO) (T8)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Dienstnehmers über Schmerzzustände, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein Verschulden ausschließen. (Hier: Paragraph 82, Litera f, GewO) (T8) TE OGH 2018-05-29 8 ObA 16/18p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029518