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OGH Rechtssatz RS0034162 (8Ob66/73 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034162 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl8Ob66/73; 8Ob104/14y; 2Ob9/20t; 2Ob198/25v NormABGB §1479 ABGB §1488 RechtssatzDienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des Paragraph 1479, ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.

EntscheidungstexteTE OGH 1973-07-10 8 Ob 66/73 TE OGH 2014-12-19 8 Ob 104/14y Auch; Beisatz: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. (T1)Auch; Beisatz: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (Paragraph 1479, ABGB). Paragraph 1488, ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. (T1) Beisatz: Grund und Umfang des vom Beklagten eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind von diesem zu behaupten und zu beweisen. (T2) TE OGH 2020-04-07 2 Ob 9/20t Beis wie T2 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 198/25v nur T2 Beisatz: Hier: Negativfeststellungen zur Intensität der Widersetzungshandlungen gehen zu Lasten des Servitutsverpflichteten. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034162

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.