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{'item': '5Ob117/73; 1Ob508/78; 6Ob76/03z; 6Ob30/09v; 16Ok8/22w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044421 Entscheidungsdatum25.05.2023 Geschäftszahl5Ob117/73; 1Ob508/78; 6Ob76/03z; 6Ob30/09v; 16Ok8/22w NormZPO §530 D RechtssatzNach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vgl § 578 dt ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. Allerdings muss der Wiederaufnahmekläger durch den Wiederaufnahmegrund selbst benachteiligt sein (vgl Fasching, Kommentar IV 496, letzter Absatz und die zitierte Judikatur sowie S 498 unten).Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vergleiche Paragraph 578, dt ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. Allerdings muss der Wiederaufnahmekläger durch den Wiederaufnahmegrund selbst benachteiligt sein vergleiche Fasching, Kommentar römisch vier 496, letzter Absatz und die zitierte Judikatur sowie S 498 unten). EntscheidungstexteTE OGH 1973-07-11 5 Ob 117/73 Veröff: EvBl 1974/18 S 44 TE OGH 1978-01-25 1 Ob 508/78 vgl auch; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vgl § 578 dt ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. (T1)vergleiche auch; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vergleiche Paragraph 578, dt ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. (T1) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 76/03z Vgl; Veröff: SZ 2003/58 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Unterwerfungsakt einer Partei beruht, oder dass ein solcher für sie zumindest mitursächlich ist, steht einer gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile gerichteten Wiederaufnahme nicht entgegen. (T2); Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gegen ein Anerkenntnisurteil ist nur insoweit zuzulassen, als die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht den vom Anerkenntnis vorausgesetzten Sachverhalt - also den rechtserzeugenden Tatbestand des anerkannten Begehrens - umfassen (JBl 1950, 385; SZ 8/323 [1926]). (T3); Beisatz: Dabei ist vom Klagebegehren auszugehen, sodass rechtsvernichtende Einwendungen aufgrund neu hervorgekommener, im Vorprozess noch nicht bekannter Tatsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. (T4); Beisatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist unter den allgemeinen Voraussetzungen auch gegen Anerkenntnisurteile zulässig, wenn der Wiederaufnahmskläger neue Tatsachen geltend machen kann, die ihn, hätte er sie im Vorprozess bereits gekannt, vom Anerkenntnis abgehalten und voraussichtlich zu einer für ihn günstigen Sachentscheidung geführt hätten. (T5)Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Unterwerfungsakt einer Partei beruht, oder dass ein solcher für sie zumindest mitursächlich ist, steht einer gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile gerichteten Wiederaufnahme nicht entgegen. (T2); Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gegen ein Anerkenntnisurteil ist nur insoweit zuzulassen, als die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht den vom Anerkenntnis vorausgesetzten Sachverhalt - also den rechtserzeugenden Tatbestand des anerkannten Begehrens - umfassen (JBl 1950, 385; SZ 8/323 [1926]). (T3); Beisatz: Dabei ist vom Klagebegehren auszugehen, sodass rechtsvernichtende Einwendungen aufgrund neu hervorgekommener, im Vorprozess noch nicht bekannter Tatsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. (T4); Beisatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist unter den allgemeinen Voraussetzungen auch gegen Anerkenntnisurteile zulässig, wenn der Wiederaufnahmskläger neue Tatsachen geltend machen kann, die ihn, hätte er sie im Vorprozess bereits gekannt, vom Anerkenntnis abgehalten und voraussichtlich zu einer für ihn günstigen Sachentscheidung geführt hätten. (T5) TE OGH 2023-05-25 16 Ok 8/22w vgl; nur T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Abänderungsantrag gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gegen eine kartellrechtliche Geldbußenentscheidung. (T6)Beisatz: Abänderungsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG gegen eine kartellrechtliche Geldbußenentscheidung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044421

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.