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{'item': ['5Ob137/73', '5Ob180/73 (5Ob216/73)', '3Ob587/76', '6Ob812/81', '5Ob592/82', '8Ob510/84', '6Ob623/83', '6Ob696/86', '6Ob2327/96s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.1973 Geschäftszahl5Ob137/73; 5Ob180/73 (5Ob216/73); 3Ob587/76; 6Ob812/81; 5Ob592/82; 8Ob510/84; 6Ob623/83; 6Ob696/86; 6Ob2327/96s NormBStG §20 Abs3; RechtssatzGemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Zufolge eines derartigen Antrages ist daher über die Frage der Entschädigung bei Gericht ein neues Verfahren einzuleiten, auf das die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden sind (vgl 5 Ob 286/71). Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Zufolge eines derartigen Antrages ist daher über die Frage der Entschädigung bei Gericht ein neues Verfahren einzuleiten, auf das die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden sind vergleiche 5 Ob 286/71). Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes. EntscheidungstexteTE OGH 1973/07/11 5 Ob 137/73 TE OGH 1973/10/24 5 Ob 180/73 TE OGH 1976/07/06 3 Ob 587/76 TE OGH 1981/11/25 6 Ob 812/81 Veröff: JBl 1983,93 (Kühne,623) TE OGH 1983/05/03 5 Ob 592/82 nur: Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes. (T1) Beisatz: Daß der Entschädigungsanspruch privatrechtlicher Natur ist (vgl etwa VfSlg 8065), ändert nichts daran, daß die Leistung in Entsprechung des bescheidmäßigen Ausspruchs über den Entschädigungsbetrag bewirkt wurde. (T2) nur: Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes. (T1) Beisatz: Daß der Entschädigungsanspruch privatrechtlicher Natur ist vergleiche etwa VfSlg 8065), ändert nichts daran, daß die Leistung in Entsprechung des bescheidmäßigen Ausspruchs über den Entschädigungsbetrag bewirkt wurde. (T2) TE OGH 1984/12/06 8 Ob 510/84 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn § 20 Abs 4 BStG 1971 die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Entschädigungsbetrag gerichtlich zu erlegen, kann in einer Zahlung kein Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes erblickt werden. (T3) Veröff: JBl 1985,429 (Rummel) nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971 die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Entschädigungsbetrag gerichtlich zu erlegen, kann in einer Zahlung kein Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes erblickt werden. (T3) Veröff: JBl 1985,429 (Rummel) TE OGH 1986/01/30 6 Ob 623/83 Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung des verwaltungsbehördlichen Leistungsbefehles, um die Enteignungswirkungen sachenrechtlich sicherzustellen, ist mangels Hinzutritt besonderer Umstände für sich allein auch bei vorbehaltsloser Zahlung der Entschädigungssumme nicht als Rechtsgeschäftserklärung zum Abschluß eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung zu werten. (T4) Veröff: SZ 59/23 = EvBl 1986/146 S 593 = JBl 1987,172 (zustimmend Kühne) TE OGH 1988/02/11 6 Ob 696/86 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997/06/19 6 Ob 2327/96s nur: Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. (T5) Veröff: SZ 70/121 nur: Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. (T5) Veröff: SZ 70/121 RechtssatznummerRS0053730

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.