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{'item': ['5Ob138/73', '8Ob49/08a', '8Ob99/21y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065235 Entscheidungsdatum11.07.1973 Geschäftszahl5Ob138/73; 8Ob49/08a; 8Ob99/21y NormKO §84 Abs4; KO §176 F RechtssatzDie Befugnis zur Enthebung des Masseverwalters "aus wichtigen Gründen" beruht auf der allgemeinen Aufsichtspflicht und Überwachungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Masseverwalter. Die dem Konkurskommissär und dem Konkursgericht gemäß § 84 KO zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden, von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtungen (Bartsch - Pollak, KO, AO und AnfO

  1. Auflage I 415 § 84 KO Anmerkung 1) sind im einzelnen der Disposition der übrigen Konkursbeteiligten entzogen. Gemeinschuldner, Konkursgläubiger und andere am Verfahren beteiligte Personen sind infolgedessen zwar berechtigt, Maßnahmen des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO "anzuregen" (Bartsch - Pollak aaO), einen "Anstoß" zu solchen Handlungen zu geben (so Detschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 166); ein Antragsrecht und Rekursrecht steht ihnen aber im Zusammenhang mit der Überwachung des Masseverwalters durch das Gericht nicht zu.Die Befugnis zur Enthebung des Masseverwalters "aus wichtigen Gründen" beruht auf der allgemeinen Aufsichtspflicht und Überwachungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Masseverwalter. Die dem Konkurskommissär und dem Konkursgericht gemäß Paragraph 84, KO zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden, von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtungen (Bartsch - Pollak, KO, AO und AnfO
  2. Auflage römisch eins 415 Paragraph 84, KO Anmerkung 1) sind im einzelnen der Disposition der übrigen Konkursbeteiligten entzogen. Gemeinschuldner, Konkursgläubiger und andere am Verfahren beteiligte Personen sind infolgedessen zwar berechtigt, Maßnahmen des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 84, KO "anzuregen" (Bartsch - Pollak aaO), einen "Anstoß" zu solchen Handlungen zu geben (so Detschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 166); ein Antragsrecht und Rekursrecht steht ihnen aber im Zusammenhang mit der Überwachung des Masseverwalters durch das Gericht nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1973-07-11 5 Ob 138/73 Veröff: SZ 46/75 = EvBl 1973/322 S 664 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 49/08a Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 5 Ob 138/73 ist insofern als überholt anzusehen, als sie davon ausgeht, dass dem Gemeinschuldner im Zusammenhang mit der Überwachung (und Enthebung) des Masseverwalters ein Antrags- und damit ein Rekursrecht nicht zustehe. (T1) Beisatz: Durch die InsNov 2002 (BGBl I 2002/75) wurde § 87 Abs 2 KO dahin novelliert, dass er erstmalig auch dem Gemeinschuldner ein ausdrückliches Antragsrecht und somit implizit ein Rekursrecht im Verfahren zur Enthebung des Masseverwalters zugesteht. (T2)Beisatz: Durch die InsNov 2002 (BGBl römisch eins 2002/75) wurde Paragraph 87, Absatz 2, KO dahin novelliert, dass er erstmalig auch dem Gemeinschuldner ein ausdrückliches Antragsrecht und somit implizit ein Rekursrecht im Verfahren zur Enthebung des Masseverwalters zugesteht. (T2) Bem: Vgl zur stRspr zum Rekursrecht RS
  3. (T3) TE OGH 2021-09-14 8 Ob 99/21y Vgl; Beisatz: Hier: Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters kein Antragsrecht zu. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen solchen „Enthebungsantrag“ ist daher nach § 84 Abs 3 zweiter Satz IO ausgeschlossen. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters kein Antragsrecht zu. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen solchen „Enthebungsantrag“ ist daher nach Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz IO ausgeschlossen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065235

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