RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082083 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl7Ob128/73; 7Ob26/76; 7Ob13/81; 7Ob60/83; 7Ob57/86; 7Ob36/90; 7Ob11/95; 7Ob57/17h; 7Ob100/25v; 7Ob148/25b NormAUVB 1965 Art3 III Z7AUVB 1965 Art3 römisch drei Z7 RechtssatzNur eine solche Bewußtseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, die als Ausfallserscheinung dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eine Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (vgl Prölss; VVG 17.Auflage 929 Z 4). Hiefür ist der Versicherer beweispflichtig (SZ 38/71).Nur eine solche Bewußtseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, die als Ausfallserscheinung dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eine Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert vergleiche Prölss; VVG 17.Auflage 929 Ziffer 4,). Hiefür ist der Versicherer beweispflichtig (SZ 38/71). EntscheidungstexteTE OGH 1973-07-11 7 Ob 128/73 Veröff: RZ 1974/4 S 11 = VersR 1974,408 = ZVR 1974/73 S 118 TE OGH 1976-06-03 7 Ob 26/76 Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 lit b Besondere Bedingungen für die Unfalltodzusatzversicherung. (T1) Veröff: VersR 1977,244Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Besondere Bedingungen für die Unfalltodzusatzversicherung. (T1) Veröff: VersR 1977,244 TE OGH 1981-04-09 7 Ob 13/81 Veröff: VersR 1982,588 = ZVR 1982/143 S 117 TE OGH 1984-04-14 7 Ob 60/83 Auch; Veröff: VersR 1985,352 TE OGH 1987-01-15 7 Ob 57/86 Beisatz: Dieselben Hilfstatsachen, aus denen auf die Bewußtseinsstörung zu schließen ist, beweisen also auch deren Ursächlichkeit. (T2) Veröff: VersR 1988,531 TE OGH 1990-11-22 7 Ob 36/90 Auch; Veröff: VersR 1991,836 = VersRdSch 1991,326 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 11/95 Vgl; nur: Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eines Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (vgl Prölss; VVG 17.Auflage 929 Z 4). Hiefür ist der Versicherer beweispflichtig (SZ 38/71). (T3)Vgl; nur: Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eines Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert vergleiche Prölss; VVG 17.Auflage 929 Ziffer 4,). Hiefür ist der Versicherer beweispflichtig (SZ 38/71). (T3) Beisatz: Hier: Rechtslage nach Art 17 Z 8 USVB 1989. (T4) Beis wie T2Beisatz: Hier: Rechtslage nach Artikel 17, Ziffer 8, USVB 1989. (T4) Beis wie T2 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 57/17h Auch; Beisatz: Der Begriff der Bewusstseinsstörung erfordert nicht völlige Bewusstlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Auch eine Schwindelattacke kann eine Bewusstseinsstörung darstellen, wenn dadurch die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erheblich gestört ist. (T5) TE OGH 2025-06-25 7 Ob 100/25v TE OGH 2025-11-19 7 Ob 148/25b vgl; Beisatz wie T5 nur: Zum Risikoauschluss der (ohne weitere Einschränkungen formulierten) Bewusstseinsstörung hat der Oberste Gerichtshof bisher ausgesprochen, dass dieser Begriff nicht völlige Bewusstlosigkeit erfordere, sondern es vielmehr genüge, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört sei, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befinde, nicht mehr so gewachsen sei, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern würden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082083
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