RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035473 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob47/73; 1Ob3/79; 1Ob33/79; 4Ob532/81 (4Ob533/81); 1Ob38/93; 1Ob509/96; 1Ob2019/96k; 2Ob390/97k; 7Ob125/04i; 8Ob63/04d; 7Ob293/04w; 7Ob20/06a; 10Ob63/06x; 10Ob76/07k; 3Ob249/08a; 2Ob173/10w; 16Ok3/11; 4Ob204/11w; 4Ob196/11v; 2Ob106/15z; 7Ob186/15a; 8Ob116/15i; 2Ob5/18a; 6Ob167/17b; 6Ob108/22h; 7Ob184/23v; 7Ob135/24i; 5Ob62/25s NormZPO §14 A RechtssatzEine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl SZ 43/61). Darüber hinaus ist das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aus den Fällen der Erweiterung der Rechtskraft abzuleiten, so auch bei einer Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtrechtsnachfolger, aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger (vgl SZ 28/265; Fasching II, 197; III 727 f).Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen vergleiche SZ 43/61). Darüber hinaus ist das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aus den Fällen der Erweiterung der Rechtskraft abzuleiten, so auch bei einer Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtrechtsnachfolger, aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger vergleiche SZ 28/265; Fasching römisch zwei, 197; römisch drei 727 f). EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-28 5 Ob 47/73 Veröff: SZ 46/35 = EvBl 1973/234 S 490 = RZ 1973/130 S 106 TE OGH 1979-03-14 1 Ob 3/79 nur: Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl SZ 43/61). (T1) nur: Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen vergleiche SZ 43/61). (T1) Veröff: SZ 52/35 = SZ 53/2 TE OGH 1980-01-09 1 Ob 33/79 Veröff: JBl 1980,545 TE OGH 1981-10-20 4 Ob 532/81 Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1983,438 = GesRZ 1982,164 (teilweise kritisch Ostheim) TE OGH 1994-03-11 1 Ob 38/93 Auch; nur T1 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 509/96 Vgl; nur T1; Veröff: SZ 69/94 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2019/96k Auch TE OGH 1999-03-25 2 Ob 390/97k nur T1 TE OGH 2004-06-16 7 Ob 125/04i nur T1 TE OGH 2004-10-20 8 Ob 63/04d nur T1; Beisatz: Daher resultiert aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten keine einheitliche Streitpartei. (T2) Beisatz: Hier: Mehrere Erlagsgegner (§ 1425 ABGB), die den Erlag aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch nehmen (T3)Beisatz: Hier: Mehrere Erlagsgegner (Paragraph 1425, ABGB), die den Erlag aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch nehmen (T3) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 293/04w Auch; nur T1 TE OGH 2006-04-26 7 Ob 20/06a nur T1 TE OGH 2006-12-19 10 Ob 63/06x Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde vom Erblasser ein Testament errichtet, das alle an den beiden Erbrechtsverfahren Beteiligten (die Lebensgefährtin, die drei Kinder und zwei Enkelkinder) begünstigt. Die Nachträge ändern (nur) bestimmte einzelne „Zuteilungen"; davon sind jeweils nur einzelne Erben betroffen. Schon die unterschiedliche Betroffenheit spricht dagegen, dass alle Erben in einen Erbrechtsprozess integriert werden müssten, der alle vier relevanten Verfügungen umfasst, also auch solche, von denen einzelne Verfahrensbeteiligte gar nicht betroffen sind. Der Wunsch nach Entscheidungsharmonie allein vermag nicht zu rechtfertigen, dass alle diese Personen zwingend (bei sonstiger Klagsabweisung) wegen der Gültigkeit, des Inhalts etc aller Verfügungen prozessieren müssen. (T4) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 76/07k Vgl auch; Beisatz: Aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten resultiert keine einheitliche Streitpartei, weil bei einem Streit um das „bessere Recht" das Ergebnis bei jedem Anspruchswerber ein anderes sein kann. Dass etwa zwischen verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden. (T5) TE OGH 2009-02-25 3 Ob 249/08a nur T1 TE OGH 2010-12-02 2 Ob 173/10w Vgl auch TE OGH 2011-07-14 16 Ok 3/11 Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach Paragraph 5, KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T6) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 204/11w Auch; nur T1 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 196/11v Auch; nur T1 TE OGH 2015-07-02 2 Ob 106/15z Auch; nur T1; Beisatz: Hier werden obligatorische Ansprüche auf Übertragung zweier Liegenschaftsanteile geltend gemacht. (T7) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Auch TE OGH 2016-02-19 8 Ob 116/15i Auch; nur T1 TE OGH 2018-01-30 2 Ob 5/18a Vgl aber; nur T1 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/18 TE OGH 2022-06-22 6 Ob 108/22h Vgl; nur T1 TE OGH 2023-11-22 7 Ob 184/23v vgl; nur T1 Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T8) TE OGH 2024-09-23 7 Ob 135/24i nur T1 Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei. (T9) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 62/25s nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035473
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