← Österreich

{'item': '7Ob147/73; 7Ob52/79; 7Ob35/90; 7Ob38/00i; 7Ob217/08z; 7Ob187/11t; 7Ob197/11p; 7Ob195/11v; 7Ob172/12p; 7Ob74/18k; 7Ob35/24h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080921 Entscheidungsdatum06.03.2024 Geschäftszahl7Ob147/73; 7Ob52/79; 7Ob35/90; 7Ob38/00i; 7Ob217/08z; 7Ob187/11t; 7Ob197/11p; 7Ob195/11v; 7Ob172/12p; 7Ob74/18k; 7Ob35/24h NormAUVB 1965 Art2 Z1 VersVG §181 RechtssatzEs genügt in der Regel, wenn der Versicherte Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalles naheliegend erscheinen lassen. Sache des Versicherers ist es, Umstände darzutun, die für einen Freitod oder eine Selbstverstümmelung des Versicherers sprechen. Ist dies geschehen, so muss der Versicherte beweisen, dass sich dessen ungeachtet der Unfall unfreiwillig ereignet hat. EntscheidungstexteTE OGH 1973-08-22 7 Ob 147/73 Veröff: SZ 46/77 = VersR 1974,610 = RZ 1974/3 S 11 = VersRdSCh 1974,102 (Baumann) TE OGH 1979-11-22 7 Ob 52/79 TE OGH 1991-01-31 7 Ob 35/90 nur: Es genügt in der Regel, wenn der Versicherte Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalles naheliegend erscheinen lassen. (T1); Beisatz: Nicht ausreichend: wenn die Behauptung eines Segelunfalles nur auf die Todeserklärung nach § 7 TEG gestützt wird. (T2) Veröff: SZ 64/8 = VersRdSch 1991,261 = NZ 1992,201nur: Es genügt in der Regel, wenn der Versicherte Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalles naheliegend erscheinen lassen. (T1); Beisatz: Nicht ausreichend: wenn die Behauptung eines Segelunfalles nur auf die Todeserklärung nach Paragraph 7, TEG gestützt wird. (T2) Veröff: SZ 64/8 = VersRdSch 1991,261 = NZ 1992,201 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 38/00i Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob der Unfalltod mit Sicherheit festgestellt werden kann, sondern nur, ob dafür ein so hoher, der Gewissheit gleichkommender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch daran zweifeln kann. (T3); Beisatz: Eine § 180a des deutschen VersVG vergleichbare Bestimmung, wonach bis zum Beweis des Gegenteils die Unfreiwilligkeit vermutet wird, findet sich im österreichischen VersVG nicht. Obwohl die österreichische Rechtsordnung den Ausdruck "strikte Beweisführung" nicht kennt und letztlich allein die Überzeugung des Richters dafür maßgeblich ist, welche Umstände als erwiesen angenommen werden, muss bei Fällen, bei denen gewichtige Argumente für die Leistungsfreiheit des Versicherten sprechen, an den Nachweis des Versicherungsfalles für den Anspruchswerber die Anforderung gestellt werden, dass er eine Beweislage schafft, aus der sich nachvollziehen lässt, dass den für einen Selbstmord des Versicherten sprechenden Argumente andere gewichtige Argumente, aus denen sich das Gegenteil ableiten lässt, gegenüberstehen. (T4)Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob der Unfalltod mit Sicherheit festgestellt werden kann, sondern nur, ob dafür ein so hoher, der Gewissheit gleichkommender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch daran zweifeln kann. (T3); Beisatz: Eine Paragraph 180 a, des deutschen VersVG vergleichbare Bestimmung, wonach bis zum Beweis des Gegenteils die Unfreiwilligkeit vermutet wird, findet sich im österreichischen VersVG nicht. Obwohl die österreichische Rechtsordnung den Ausdruck "strikte Beweisführung" nicht kennt und letztlich allein die Überzeugung des Richters dafür maßgeblich ist, welche Umstände als erwiesen angenommen werden, muss bei Fällen, bei denen gewichtige Argumente für die Leistungsfreiheit des Versicherten sprechen, an den Nachweis des Versicherungsfalles für den Anspruchswerber die Anforderung gestellt werden, dass er eine Beweislage schafft, aus der sich nachvollziehen lässt, dass den für einen Selbstmord des Versicherten sprechenden Argumente andere gewichtige Argumente, aus denen sich das Gegenteil ableiten lässt, gegenüberstehen. (T4) TE OGH 2008-12-10 7 Ob 217/08z Auch TE OGH 2011-10-12 7 Ob 187/11t Auch TE OGH 2011-11-30 7 Ob 197/11p Auch TE OGH 2011-11-30 7 Ob 195/11v TE OGH 2013-01-23 7 Ob 172/12p Auch; Beisatz: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf: Dass die fließende und gewollte Bewegung des Laufens durch das Einsinken und Nach‑Vorne‑Kippen unterbrochen wurde, reicht aus, um die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen zu lassen. Eine genauere Darlegung, in welcher Sekunde die Sehne riss, kann vom Versicherungsnehmer, der von einem solchen Vorfall überrascht wird, nicht verlangt werden. Es ist nun Sache des Versicherers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt. (T5) TE OGH 2018-05-24 7 Ob 74/18k Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 35/24h vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall solche Umstände, die für einen Freitod des Versicherten sprechen, vom Versicherer dargelegt werden konnten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T6); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall solche Umstände, die für einen Freitod des Versicherten sprechen, vom Versicherer dargelegt werden konnten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T6); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080921

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.