RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.08.1973 Geschäftszahl6Ob159/73; 4Ob589/73; 2Ob266/74; 5Ob105/75; 1Ob190/75; 1Ob533/76; 7Ob566/76; 1Ob730/76; 7Ob16/77 (7Ob17/77); 2Ob93/79 (2Ob94/79) 3Ob57
§1295
Ia2;
§1295
Ia6;
§1299
G;
§1313a
I;
§1313arömisch eins; Rechtssatz
Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtssprechung obliegt einem Fachhändler, der im Rahmen seines Handelsbetriebes eine Haushaltsleiter verkauft, eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl 1963,570; EvBl 1969/216; SZ 43/236, Gschnitzer in Klang
- Auflage IV S 236; Bydlinski JBl 1960,360 f). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß als solche der vertraglichen Leistung nahestehenden Personen jene in Betracht kommen, welche im Haushalt, in welchem die Leiter bestimmungsgemäß verwendet werden sollte, die Leiter benützen. Zu diesen Personen gehören auch jene, welche neben der Leiter stehen, um für die auf der Leiter arbeitende Person die erforderlichen Handreichungen vorzunehmen.Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtssprechung obliegt einem Fachhändler, der im Rahmen seines Handelsbetriebes eine Haushaltsleiter verkauft, eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl 1963,570; EvBl 1969/216; SZ 43/236, Gschnitzer in Klang
- Auflage römisch vier S 236; Bydlinski JBl 1960,360 f). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß als solche der vertraglichen Leistung nahestehenden Personen jene in Betracht kommen, welche im Haushalt, in welchem die Leiter bestimmungsgemäß verwendet werden sollte, die Leiter benützen. Zu diesen Personen gehören auch jene, welche neben der Leiter stehen, um für die auf der Leiter arbeitende Person die erforderlichen Handreichungen vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1973/08/30 6 Ob 159/73 Veröff: SZ 46/79 TE OGH 1973/12/11 4 Ob 589/73 Beisatz: Hier: Haftung eines Unternehmers einer Kraftfahrzeugreparatur für fehlerhafte Ausführungen. (T1) Veröff: SZ 46/121 = EvBl 1974/98 S 211 TE OGH 1975/02/27 2 Ob 266/74 Vgl auch; nur: Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtssprechung obliegt einem Fachhändler, der im Rahmen seines Handelsbetriebes eine Haushaltsleiter verkauft, eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl 1963,570; EvBl 1969/216; SZ 43/236, Gschnitzer in Klang
- Auflage IV S 236; Bydlinski JBl 1960,360 f). (T2) Veröff: SZ 48/23 Vgl auch; nur: Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtssprechung obliegt einem Fachhändler, der im Rahmen seines Handelsbetriebes eine Haushaltsleiter verkauft, eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl 1963,570; EvBl 1969/216; SZ 43/236, Gschnitzer in Klang
- Auflage römisch vier S 236; Bydlinski JBl 1960,360 f). (T2) Veröff: SZ 48/23 TE OGH 1975/07/01 5 Ob 105/75 Beisatz: Hier: Haftung eines Bauunternehmers (kein Generalunternehmer), der gegenüber dem Bauherrn die Pflicht zur Baustellenbewachung übernahm für Diebstahlschäden, die ein anderer Professionist erlitten hat (Anspruch des Professionisten gegen den Bauunternehmer). (T3) TE OGH 1976/02/04 1 Ob 190/75 nur T2; Beisatz: Produzentenhaftung (T4) Veröff: SZ 49/14 = EvBl 1976/168 S 325 = JBl 1977,146 (mit Anmerkung von Rummel) TE OGH 1976/04/14 1 Ob 533/76 Auch; nur T2; Beisatz: Verletzung des Bediensteten des Werkunternehmers infolge Verschuldens des Werkbestellers. (T5) TE OGH 1976/04/29 7 Ob 566/76 nur T2; Beisatz: Konsumfinanzierung (T6) TE OGH 1976/10/27 1 Ob 730/76 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 533/76 TE OGH 1977/04/28 7 Ob 16/77 Auch; nur T2; Beisatz: Haftung eines Vulkaniseurs, der einen von seinen Arbeitern nicht vorschriftsgemäß und betriebserneuerte Reifen einem Kraftfahrer verkauft, Verletzung eines Insassen. (T7); Veröff: VersR 1978,167 TE OGH 1979/07/03 2 Ob 93/79 nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1980/11/26 3 Ob 570/79 Vgl; Beisatz: Jedoch keine Verletzung einer Schutzpflicht zugunsten Dritter, wenn ein Kraftfahrzeugmechaniker statt des höheren einen schwächeren Austauschmotor einbaut, weil dies nicht die Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. (T8) RechtssatznummerRS0017209