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{'item': '12Os59/73; 10Os22/75; 12Os43/75; 9Os21/76; 9Os104/81; 11Os122/81; 12Os41/82; 9Os49/83; 9Os153/82; 11Os216/83; 13Os118/84; 12Os195/85; 12Os14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100622 Entscheidungsdatum17.03.2026 Geschäftszahl12Os59/73; 10Os22/75; 12Os43/75; 9Os21/76; 9Os104/81; 11Os122/81; 12Os41/82; 9Os49/83; 9Os153/82; 11Os216/83; 13Os118/84; 12Os195/85; 12Os147/94; 15Os43/97; 12Os119/05z; 11Os102/07w; 11Os19/07i; 11Os84/17p; 11Os102/20i; 14Os141/22z; 13Os93/25p; 13Os138/25f; 11Os9/26x NormStPO §313 C StPO §345 Abs1 Z6 RechtssatzDie Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet (KH 2781 und 3063); allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptungen reichen nicht hin (KH 434). EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-04 12 Os 59/73 TE OGH 1975-04-17 10 Os 22/75 Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes muss durch entsprechende objektive Beweisergebnisse indiziert sein oder der Angeklagte selbst muss ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet haben, dass darin rechtlich gesehen ein Schuldausschließungsgrund zum Ausdruck kommt, sodass - wenn die betreffenden Tatsachen als erwiesen angenommen würden - die Feststellung eines Schuldausschließungsgrundes in den nahen Bereich der Möglichkeit gerückt wird. (T1) TE OGH 1975-05-02 12 Os 43/75 Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat dabei die Verantwortung des Angeklagten ihrem ganzen Inhalt nach zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 1976-05-26 9 Os 21/76 TE OGH 1981-09-01 9 Os 104/81 Vgl auch TE OGH 1981-09-23 11 Os 122/81 TE OGH 1982-05-19 12 Os 41/82 Vgl auch TE OGH 1983-05-31 9 Os 49/83 Vgl auch; nur: Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet. (T3) TE OGH 1982-10-12 9 Os 153/82 Vgl auch TE OGH 1984-01-25 11 Os 216/83 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1984-09-13 13 Os 118/84 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-03-06 12 Os 195/85 nur T3 TE OGH 1995-01-12 12 Os 147/94 Vgl auch TE OGH 1997-04-24 15 Os 43/97 Ähnlich TE OGH 2006-02-23 12 Os 119/05z Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Zusatzfrage nach einem Straflosigkeitsgrund (Schuldausschließungsgrund) ist immer dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Bestrafung nicht zulassen würden. Ein Tatsachenvorbringen, das den Schwurgerichtshof zur Stellung solcher Zusatzfragen verpflichtet, muss in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens seinen Ausdruck finden. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist den Geschworenen vorbehalten. Hingegen hat der Schwurgerichtshof die rechtliche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen in der Richtung zu prüfen, ob sie - ihre Wahrheit vorausgesetzt - ua durch einen den Täter unterlaufenen und ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum die Schuld ausschließen. (T4) TE OGH 2007-09-25 11 Os 102/07w Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Stellung von Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (§313 StPO). Ein solches Vorbringen ist nur dann gegeben, wenn die im Zuge des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken. (T5) TE OGH 2007-12-18 11 Os 19/07i Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzfrage setzt ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus (§314 StPO), durch welches die Annahme der reklamierten Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe indiziert ist. Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten behauptet wird, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Beweisergebnissen der Klärung bedürftige Indizien ergeben (vgl WK-StPO §345 Rz42). (T6)Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzfrage setzt ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus (§314 StPO), durch welches die Annahme der reklamierten Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe indiziert ist. Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten behauptet wird, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Beweisergebnissen der Klärung bedürftige Indizien ergeben vergleiche WK-StPO §345 Rz42). (T6) TE OGH 2017-12-12 11 Os 84/17p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-01-26 11 Os 102/20i Vgl TE OGH 2023-02-28 14 Os 141/22z Vgl: Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2025-10-15 13 Os 93/25p vgl; Beisatz: Zur prozessförmigen Darstellung einer auf eine eigentliche Zusatzfrage (§ 313 StPO) gerichteten Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) bedarf es auch der konkreten Bezeichnung des aus Beschwerdesicht verwirklichten Straflosigkeitsgrundes. (T7)vgl; Beisatz: Zur prozessförmigen Darstellung einer auf eine eigentliche Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) gerichteten Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) bedarf es auch der konkreten Bezeichnung des aus Beschwerdesicht verwirklichten Straflosigkeitsgrundes. (T7) TE OGH 2026-02-11 13 Os 138/25f vgl TE OGH 2026-03-17 11 Os 9/26x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100622

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.