RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034286 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob128/73; 2Ob235/74; 2Ob11/78; 7Ob643/78; 7Ob521/80; 8Ob114/80; 5Ob664/80; 2Ob65/83; 8Ob77/84; 8Ob72/84; 2Ob3/85; 3Ob502/85; 8Ob64/85; 2Ob31/87; 8Ob27/87; 8Ob30/87; 4Ob543/87; 7Ob510/88; 2Ob29/90; 8Ob672/89; 2Ob59/94; 2Ob96/95; 2Ob2423/96d; 7Ob142/97a; 2Ob22/00z; 9Ob69/00p; 1Ob134/00p; 5Ob16/01s; 1Ob100/02s; 8ObA105/03d; 2Ob180/04s; 7Ob226/04t; 2Ob105/05p; 2Ob170/05x; 2Ob58/07d; 4Ob78/08m; 2Ob33/09f; 2Ob129/09y; 2Ob167/11i; 3Ob182/11b; 1Ob214/15z; 1Ob219/16m; 6Ob174/17g; 8ObA55/18y; 2Ob78/19p; 2Ob60/20t; 6Ob135/21b; 2Ob192/23h; 5Ob133/23d; 10Ob50/23k; 2Ob162/24y; 1Ob107/25d NormABGB §1489 IABGB §1489 römisch eins ABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ZPO §228 B1aa RechtssatzUm die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 39/19; EvBl 1964/321 ua; Klang
- Auflage VI 655).Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 39/19; EvBl 1964/321 ua; Klang
- Auflage römisch sechs 655). EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-05 1 Ob 128/73 Veröff: SZ 46/81 = EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99 TE OGH 1974-11-28 2 Ob 235/74 Veröff: ZVR 1975/223 S 310 TE OGH 1978-02-09 2 Ob 11/78 nur: Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen. (T1) TE OGH 1978-09-07 7 Ob 643/78 TE OGH 1980-03-13 7 Ob 521/80 Auch TE OGH 1980-07-03 8 Ob 114/80 Auch TE OGH 1981-07-14 5 Ob 664/80 Vgl auch TE OGH 1983-07-12 2 Ob 65/83 nur T1; Veröff: ZVR 1984/210 S 220 TE OGH 1985-01-25 8 Ob 77/84 Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1986/5 S 21 TE OGH 1985-02-21 8 Ob 72/84 Auch TE OGH 1985-07-02 2 Ob 3/85 nur T1 TE OGH 1985-12-18 3 Ob 502/85 Auch; Veröff: JBl 1986,304 (kritisch P Bydlinski) TE OGH 1986-02-13 8 Ob 64/85 Auch; Veröff: ZVR 1987/23 S 78 TE OGH 1987-06-30 2 Ob 31/87 Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1988/65 S 141 TE OGH 1987-06-04 8 Ob 27/87 Auch; Veröff: ZVR 1988/83 S 185 TE OGH 1987-10-21 8 Ob 30/87 Veröff: ZVR 1989/32 S 53 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87 Vgl auch TE OGH 1988-02-25 7 Ob 510/88 TE OGH 1990-04-25 2 Ob 29/90 TE OGH 1991-02-26 8 Ob 672/89 nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). (T2) Veröff: ÖBA 1991,671nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). (T2) Veröff: ÖBA 1991,671 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 59/94 Beisatz: Unterbrechung der Verjährung auch dann, wenn ein zunächst berechtigtes Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Lauf des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten. (T3) TE OGH 1995-12-07 2 Ob 96/95 Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996-12-12 2 Ob 2423/96d Vgl auch TE OGH 1997-10-22 7 Ob 142/97a Vgl auch TE OGH 2000-04-13 2 Ob 22/00z Vgl auch; nur: Bei teilbaren Forderungen unterbricht die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles. (T4) TE OGH 2000-05-31 9 Ob 69/00p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist aber zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich. (T5) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 134/00p Beisatz: Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage wird die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird. (T6) TE OGH 2001-09-04 5 Ob 16/01s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird. (T7) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 100/02s Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. (T8) TE OGH 2004-04-15 8 ObA 105/03d Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Ansprüche. (T9); Beisatz: Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. (T10) TE OGH 2004-09-23 2 Ob 180/04s Auch; Beis wie T6 TE OGH 2004-12-22 7 Ob 226/04t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-07-07 2 Ob 105/05p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2005-12-19 2 Ob 170/05x Beisatz: Hier: Niederländischer Sozialversicherungsträger als Kläger. (T11) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 58/07d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 78/08m Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/81 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 33/09f Auch; Beis wie T8; Beis wie T6 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 129/09y Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem selbständigen Unternehmer kann der Verdienstentgangsanspruch für ein Kalenderjahr nicht vor dessen Ablauf fällig werden (siehe RS0125619). (T12); Veröff: SZ 2009/144 TE OGH 2011-09-29 2 Ob 167/11i Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 182/11b Vgl auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 214/15z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 219/16m Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier schränkte die Klagende Partei das Feststellungsbegehren (inhaltlich) ein und dehnte das Leistungsbegehren aus, ersetzte somit das (an sich gerechtfertigte) Feststellungsbegehren in diesem Umfang durch ein Zahlungsbegehren. Die Unterbrechungswirkung geht dadurch nicht verloren, wenn der nunmehr im Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch mit jenem dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Anspruch identisch ist. (T13) TE OGH 2017-11-21 6 Ob 174/17g Auch; nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden. (T14) Auch; nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB erhoben werden. (T14) Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat (vgl T6), bezieht sich auf Schmerzengeldansprüche und kann auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mithilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, nicht übertragen werden. (T15)Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat vergleiche T6), bezieht sich auf Schmerzengeldansprüche und kann auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mithilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, nicht übertragen werden. (T15) TE OGH 2018-10-24 8 ObA 55/18y Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-10-22 2 Ob 78/19p Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 60/20t vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, eine Teilbemessung von Schmerzengeld vorzunehmen, um die Verjährung zu verhindern (vgl RS0133282). (T16)Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, eine Teilbemessung von Schmerzengeld vorzunehmen, um die Verjährung zu verhindern vergleiche RS0133282). (T16) Anm: Veröff: SZ 2020/84Anmerkung, Veröff: SZ 2020/84 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 135/21b Vgl; nur T1; Beis wie T8; nur T14 TE OGH 2023-11-21 2 Ob 192/23h Beisatz wie T8 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 133/23d vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl TE OGH 2024-10-15 2 Ob 162/24y vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 107/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034286