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DIIIa3ABGB §1497 römisch drei;
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In der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist nur dann eine Klagseinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren nur einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht. Nur unter diesen Voraussetzungen war der vom Feststellungsbegehren umfasste Anspruch bereits mit der Erhebung der Leistungsklage streitanhängig und die Verjährung unterbrochen (mit Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur). EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-05 1 Ob 128/73 Veröff: SZ 46/81 = EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99 TE OGH 1977-01-13 7 Ob 53/76 Ähnlich; Beisatz: Zuerkennung eines minus möglich. (T1) Veröff: EvBl 1977/209 S 462 TE OGH 1977-06-23 7 Ob 37/77 TE OGH 1979-03-14 1 Ob 3/79 Vgl auch; Veröff: SZ 52/35 TE OGH 1980-02-20 3 Ob 590/79 TE OGH 1980-09-17 6 Ob 632/80 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1983-09-22 7 Ob 39/83 Auch TE OGH 1984-09-13 7 Ob 30/84 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-03-19 8 Ob 19/86 Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247 TE OGH 1988-07-28 7 Ob 27/88 Beisatz: Wird das Leistungsbegehren nicht in ein Feststellungsbegehren umgewandelt sondern durch ein Eventualbegehren auf Feststellung "ergänzt", ist dies keine Klagsänderung, soweit das Feststellungsbegehren im Leistungsbegehren enthalten war. Wird nur das Leistungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, ist der Feststellungsanspruch als Minus streitanhängig geblieben. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,186 TE OGH 1989-04-18 10 ObS 136/89 Auch; nur: In der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist eine Klagseinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren nur einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht. (T3) TE OGH 1990-03-08 7 Ob 4/90 nur T3 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 61/91 nur T3; Beisatz: Hat das Erstgericht ohne derartige Klagseinschränkung von sich aus nur mehr über ein Feststellungsbegehren entschieden, war dieses Feststellungsbegehren als minus im Leistungsbegehren enthalten. (T4) Veröff: SSV - NF 5/26 TE OGH 1991-07-09 10 ObS 171/91 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1994-02-23 10 ObS 256/91 nur T3 TE OGH 1993-02-18 10 ObS 13/93 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1994-10-04 10 ObS 196/94 nur T3; Veröff: SZ 67/164 TE OGH 2000-11-15 3 Ob 155/00s Auch TE OGH 2004-03-31 7 Ob 320/03i Vgl auch TE OGH 2004-12-22 7 Ob 226/04t Vgl auch TE OGH 2006-09-27 7 Ob 158/06w Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt. (T5) TE OGH 2008-10-14 10 ObS 119/08k Vgl auch; Beisatz: Die Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist an sich grundsätzlich als Klagseinschränkung und nicht als Klagsänderung anzusehen (§ 235 Abs 4
), sofern das Feststellungsbegehren zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch hinausgeht. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist an sich grundsätzlich als Klagseinschränkung und nicht als Klagsänderung anzusehen (Paragraph 235, Absatz 4,
), sofern das Feststellungsbegehren zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch hinausgeht. (T6) Veröff: SZ 2008/152 TE OGH 2009-01-27 10 ObS 99/08v Vgl auch TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b Vgl; Beisatz: Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auf den selben anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt; die Beklagte hat das Geldleistungsbegehren für verjährt angesehen. Als der Kläger um ein Feststellungsbegehren ausdehnte, hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Verweis nicht auch der Verjährungseinwand erfasst gewesen sein sollte. Dass durch die Klageänderung ein „neuer Streitgegenstand" zu behandeln war, ändert daran nichts. (T7) TE OGH 2015-02-18 2 Ob 145/14h Vgl auch TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Vgl auch; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034789
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.