RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046111 Entscheidungsdatum31.10.2023 Geschäftszahl1Ob136/73; 4Ob628/75; 1Ob23/77; 1Ob12/85; 1Ob23/85; 1Ob24/92; 1Ob23/93; 1Ob25/95; 1Ob197/97w; 1Ob365/99d; 1Ob127/04i; 10Ob12/23x NormJN §1 CVIII WRG §9 WRG §30 WRG §32 WRG §138 RechtssatzDie allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach § 9 Abs 1 WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt.Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzung eines nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG eingeräumten Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Gewässer, das öffentlich - rechtlicher Natur ist, stützt. EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-05 1 Ob 136/73 Veröff: EvBl 1974/69 S 158 = SZ 46/82 TE OGH 1975-12-16 4 Ob 628/75 Auch TE OGH 1977-08-31 1 Ob 23/77 Auch; Veröff: SZ 50/109 TE OGH 1985-06-26 1 Ob 12/85 Vgl; Beisatz: Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG können die Geschädigten nach § 138 Abs 1 lit a WRG entweder die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde (Krzizek, Kommentar zum WRG 222) und / oder im Rechtsweg Schadenersatz begehren. (T1) Veröff: SZ 58/110Vgl; Beisatz: Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG können die Geschädigten nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG entweder die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde (Krzizek, Kommentar zum WRG 222) und / oder im Rechtsweg Schadenersatz begehren. (T1) Veröff: SZ 58/110 TE OGH 1985-12-11 1 Ob 23/85 nur: Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. (T2) Veröff: SZ 58/203nur: Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. (T2) Veröff: SZ 58/203 TE OGH 1992-08-25 1 Ob 24/92 Vgl; Beisatz: Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob der Kläger sein Begehren auf einen Privatrechtstitel stützt; macht er einen Schadenersatzanspruch geltend, ist dafür grundsätzlich der Rechtsweg zulässig, selbst wenn er auch bei der Wasserrechtsbehörde Anträge im Sinne des § 138 Abs 1 WRG gestellt hat. (T3)Vgl; Beisatz: Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob der Kläger sein Begehren auf einen Privatrechtstitel stützt; macht er einen Schadenersatzanspruch geltend, ist dafür grundsätzlich der Rechtsweg zulässig, selbst wenn er auch bei der Wasserrechtsbehörde Anträge im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG gestellt hat. (T3) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 23/93 Auch; Veröff: JBl 1994,169 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 25/95 Vgl TE OGH 1997-11-25 1 Ob 197/97w Auch; Veröff: SZ 70/244 TE OGH 2000-01-25 1 Ob 365/99d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 127/04i nur T2 TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x vgl; Beisatz wie T1; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046111
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