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{'item': '1Ob145/73; 6Ob646/78; 1Ob754/78; 7Ob687/81; 6Ob679/82; 2Ob559/83; 1Ob617/85; 5Ob5/92; 1Ob2179/96i; 5Ob106/03d; 2Ob29/06p; 1Ob180/08i; 2Ob248

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013617 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl1Ob145/73; 6Ob646/78; 1Ob754/78; 7Ob687/81; 6Ob679/82; 2Ob559/83; 1Ob617/85; 5Ob5/92; 1Ob2179/96i; 5Ob106/03d; 2Ob29/06p; 1Ob180/08i; 2Ob248/08x; 8Ob127/11a; 7Ob86/13t; 5Ob19/14a; 4Ob73/18s; 4Ob221/17d; 7Ob48/18m; 2Ob102/18s; 5Ob155/22p; 9Ob51/23z NormABGB §833 D2 ABGB §834 ABGB §839 B JN §1 DVe1 ABGB § 839ABGB Paragraph 839 RechtssatzWenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Für die "persönliche Benützung" wesentlich ist nur, dass der Miteigentümer den Anteil ausschließlich auf Grund seines Miteigentums und nicht aus einem anderen Titel für seine Zwecke verwendet beziehungsweise zur Benützung zur Verfügung gestellt erhalten hat; ob er selbst dauernd oder zeitweise in den Räumen wohnt, sie durch andere Personen ohne eigenen Rechtstitel benützen oder auch freistehen lässt, ist unerheblich. EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-05 1 Ob 145/73 Veröff: MietSlg 25059

(21)TE OGH 1978-06-22 6 Ob 646/78 nur: Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. (T1) TE OGH 1978-12-06 1 Ob 754/78 nur T1 TE OGH 1981-11-05 7 Ob 687/81 nur T1; Veröff: MietSlg 35077 TE OGH 1982-12-15 6 Ob 679/82 Auch; Veröff: JBl 1983,486 = MietSlg 34006 TE OGH 1983-09-20 2 Ob 559/83 nur T1 TE OGH 1985-11-13 1 Ob 617/85 nur T1; Veröff: SZ 58/170 TE OGH 1992-02-18 5 Ob 5/92 nur T1 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2179/96i nur T1 TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 29/06p nur T1 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 180/08i Vgl auch; Beisatz: In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde ein Anspruch auf Benutzungsentgelt für die Vergangenheit zwischen Miteigentümern, wenn die Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird verneint (vgl RIS-Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185). (T2)Vgl auch; Beisatz: In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde ein Anspruch auf Benutzungsentgelt für die Vergangenheit zwischen Miteigentümern, wenn die Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird verneint vergleiche RIS-Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185). (T2) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 248/08x Vgl; Beisatz: Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen. (T3) Beisatz: Zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen. (T4) Veröff: SZ 2009/86 TE OGH 2012-01-20 8 Ob 127/11a nur T1; Beisatz: Diese Regelung ist aber dispositiv; abweichende Vereinbarungen sind ohne weiteres möglich und können auch konkludent getroffen werden. (T5) Beisatz: Ob zwischen Miteigentümern eine schlüssig vereinbarte Benützungsregelung besteht, betrifft eine nicht revisible Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T6) TE OGH 2013-06-19 7 Ob 86/13t TE OGH 2014-07-25 5 Ob 19/14a Auch TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s Vgl auch TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d Auch TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m Auch TE OGH 2018-11-29 2 Ob 102/18s Beis wie T3; Beisatz: Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur Erbquote überproportionalen Nutzung der nachlasszugehörigen Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen ist. (T7) TE OGH 2023-04-18 5 Ob 155/22p nur T1 TE OGH 2023-11-23 9 Ob 51/23z nur T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013617

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.