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7Ob144/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.1973 Geschäftszahl7Ob144/73; 2Ob273/74; 5Ob139/75; 1Ob183/75; 5Ob311/85 (5Ob312/85, 5Ob313/85) NormZPO §477 D4;

ZPO §511 Abs2;

RechtssatzDie Notwendigkeit der in § 511 Abs 2 ZPO vorgesehenen Anordnung einer Verhandlungstagsatzung richtet sich nach der Lage des Einzelfalles.Die Notwendigkeit der in Paragraph 511, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Anordnung einer Verhandlungstagsatzung richtet sich nach der Lage des Einzelfalles.

EntscheidungstexteTE OGH 1973/09/05 7 Ob 144/73 TE OGH 1974/12/19 2 Ob 273/74 TE OGH 1975/07/23 5 Ob 139/75 Beisatz: Konnte das Gericht zweiter Instanz auf Grund des unverändert bleibende Prozeßmaterials neu entscheiden und wurde im durch das Revisionsgericht die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung nicht ausdrücklich aufgetragen, kann im Unterbleiben der Anordnung einer neuerlichen Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung eine Nichtigkeit nicht gelegen sein. (T1) TE OGH 1975/01/08 1 Ob 183/75 Beisatz: Keine mündliche Verhandlung, wenn das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für bedenkenfrei erachtet. (T2) TE OGH 1985/09/10 5 Ob 311/85 RechtssatznummerRS0042172

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.