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{'item': '5Ob139/73; 3Ob120/75; 6Ob617/77; 5Ob668/79; 5Ob570/85; 5Ob535/86; 7Ob531/90; 1Ob82/98k; 5Ob75/99m; 9Ob38/05m; 5Ob125/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040693 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob139/73; 3Ob120/75; 6Ob617/77; 5Ob668/79; 5Ob570/85; 5Ob535/86; 7Ob531/90; 1Ob82/98k; 5Ob75/99m; 9Ob38/05m; 5Ob125/24d NormZPO §391 C RechtssatzKann über die Klagsforderung trotz eingewendeter Gegenforderung mit Teilurteil abgesprochen werden, dann ist es keineswegs folgerichtig, das Leistungsurteil nur auf jenen Teilbetrag der Klagsforderung zu beschränken, der die Gegenforderung übersteigt. Es ist auch weder zweckmäßig noch sachlich richtig, das Teilurteil über die Klagsforderung in die Form eines mehrgliedrigen Urteils (§ 545 Abs 3 Geo) zu kleiden, erst im Endurteil wird der Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung festzustellen oder die Aufrechnungseinrede abzuweisen bzw zurückzuweisen sein. Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl Fasching Kommentar III 583 f). Das Teilurteil hat sich dagegen auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat.Kann über die Klagsforderung trotz eingewendeter Gegenforderung mit Teilurteil abgesprochen werden, dann ist es keineswegs folgerichtig, das Leistungsurteil nur auf jenen Teilbetrag der Klagsforderung zu beschränken, der die Gegenforderung übersteigt. Es ist auch weder zweckmäßig noch sachlich richtig, das Teilurteil über die Klagsforderung in die Form eines mehrgliedrigen Urteils (Paragraph 545, Absatz 3, Geo) zu kleiden, erst im Endurteil wird der Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung festzustellen oder die Aufrechnungseinrede abzuweisen bzw zurückzuweisen sein. Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist vergleiche Fasching Kommentar römisch drei 583 f). Das Teilurteil hat sich dagegen auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-19 5 Ob 139/73 Veröff: EvBl 1974/84 S 184 TE OGH 1975-09-30 3 Ob 120/75 nur: Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl Fasching Kommentar III 583 f). (T1)nur: Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist vergleiche Fasching Kommentar römisch drei 583 f). (T1) TE OGH 1977-10-20 6 Ob 617/77 nur T1; Veröff: SZ 50/134 TE OGH 1979-10-02 5 Ob 668/79 Veröff: JBl 1980,548 TE OGH 1985-09-10 5 Ob 570/85 Auch TE OGH 1986-06-24 5 Ob 535/86 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 570/85 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 531/90 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 82/98k Vgl auch; Beisatz: Ein Teilurteil über einen Zahlungsanspruch im Sinne der §§ 391 Abs 3 und 392 Abs 1 ZPO ist als Leistungsurteil zu erlassen, wenn für eine solche Entscheidung die prozessualen Voraussetzungen vorliegen. Kann jedoch nur mittels Leistungsurteils über die Klageforderung abgesprochen werden, so sind prozessuale Vorschriften verletzt, wenn das Erstgericht trotz Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung bloß ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über das Klagebegehren fällt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein Teilurteil über einen Zahlungsanspruch im Sinne der Paragraphen 391, Absatz 3 und 392 Absatz eins, ZPO ist als Leistungsurteil zu erlassen, wenn für eine solche Entscheidung die prozessualen Voraussetzungen vorliegen. Kann jedoch nur mittels Leistungsurteils über die Klageforderung abgesprochen werden, so sind prozessuale Vorschriften verletzt, wenn das Erstgericht trotz Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung bloß ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über das Klagebegehren fällt. (T2) TE OGH 1999-06-15 5 Ob 75/99m nur: Das Teilurteil hat sich auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat. (T3); Beisatz: Erst im Endurteil ist dann über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung sowie über den Umfang der allenfalls eingetretenen Aufrechnung zu entscheiden (EvBl 1974/84). (T4) TE OGH 2005-09-30 9 Ob 38/05m Auch TE OGH 2025-06-03 5 Ob 125/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040693

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.