RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017309 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl3Ob127/73; 1Ob172/74; 3Ob609/77; 7Ob622/79; 5Ob746/79; 5Ob574/81; 7Ob660/81; 1Ob660/81; 1Ob649/82; 2Ob560/82; 1Ob501/85; 6Ob669/84; 7Ob663/89; 4Ob532/91; 8Ob569/92; 1Ob521/96; 1Ob2392/96p; 7Ob207/97k; 10Ob68/08k; 5Ob25/25z NormABGB §888 ABGB §918 Ib1 ABGB §936 IVABGB §936 römisch vier ABGB §1118 A1 RechtssatzEin wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Im Falle einer Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Dauerschuldverhältnisses können Gründe, die einem Mitgenossen das Recht geben, das Rechtsverhältnis aufzuheben, von anderen Mitgenossen geltend gemacht werden, wenn sie ohne ersteren das Rechtsverhältnis nicht eingegangen wären. EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-25 3 Ob 127/73 Veröff:: EvBl 1974/50 S 125 = JBl 1974,618 (dazu Mayerhofer, JBl 1974,593) TE OGH 1974-11-06 1 Ob 172/74 nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. (T1) Veröff: MietSlg 26039 TE OGH 1978-09-26 3 Ob 609/77 nur T1 TE OGH 1979-07-05 7 Ob 622/79 nur T1; Beisatz: Auch in der vertragswidrigen Verweigerung der als Bestandzins vereinbarten persönlichen Dienstleistungen durch den Bestandnehmer kann ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Schuldverhältnisses gelegen sein. (T2) TE OGH 1980-01-08 5 Ob 746/79 nur T1; Beisatz: Erlöschen der Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft. (T3) TE OGH 1981-05-12 5 Ob 574/81 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 609/77; Beisatz: Es kommt dabei nicht allein darauf an, wessen Übergriffe nach Anzahl und Umfang überwiegen, sondern auch wer durch sein Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleitete sowie die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzte. (T4) TE OGH 1981-10-01 7 Ob 660/81 nur T1; Beisatz: Verstoß gegen Treu und Glauben. (T5); Veröff: RZ 1982/53 S 198 TE OGH 1981-10-07 1 Ob 660/81 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1982-06-30 1 Ob 649/82 nur T1 TE OGH 1983-02-22 2 Ob 560/82 nur T1 TE OGH 1985-01-29 1 Ob 501/85 nur T1 TE OGH 1985-12-05 6 Ob 669/84 Auch; nur T1 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 663/89 Ähnlich auch; nur T1 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 532/91 Auch; nur T1; Veröff: NZ 1992,112 TE OGH 1993-09-30 8 Ob 569/92 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes. (T6) Veröff: NZ 1994,20 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 521/96 nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/169 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2392/96p Vgl; nur T1 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 207/97k nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. (T7) Beisatz: Inwieweit ein Verhalten das Zusammenleben unmöglich macht, ist objektiv zu beurteilen. (T8) Beisatz: Hier: Obligatorisches Wohnrecht. (T9) TE OGH 2008-11-25 10 Ob 68/08k Auch; Beisatz: Ein solcher wichtiger Auflösungsgrund wird zu bejahen sein, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist, wobei dem überwiegend Schuldlosen das Lösungsrecht zukommt. Gründe, mit denen bei Vertragsabschluss bereits gerechnet werden musste, können prinzipiell nicht herangezogen werden. (T10) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 25/25z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017309
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