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4Ob328/73 (4Ob329/73); 2Ob22/74; 8Ob566/83; 2Ob590/94; 4Ob1514/96; 1Ob254/97b; 3Ob223/03w; 2Ob278/03a; 6Ob103/05y; 9Ob116/06h; 1Ob156/10p (1Ob157/10k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005884 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl4Ob328/73 (4Ob329/73); 2Ob22/74; 8Ob566/83; 2Ob590/94; 4Ob1514/96; 1Ob254/97b; 3Ob223/03w; 2Ob278/03a; 6Ob103/05y; 9Ob116/06h; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 10Ob48/18h; 4Ob136/20h; 3Ob139/20t; 4Ob159/23w NormEO §397 EO §398 RechtssatzDie Entscheidung über den Widerspruch stellt gegenüber der einstweiligen Verfügung keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung dar. Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. In diesem Falle hat der Gegner der gefährdeten Partei den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-25 4 Ob 328/73 Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529 TE OGH 1974-02-21 2 Ob 22/74 nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. (T1) TE OGH 1983-11-03 8 Ob 566/83 nur T1 TE OGH 1994-12-06 2 Ob 590/94 nur T1 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1514/96 nur T1; Beisatz: Der Widerspruch kann sich sowohl gegen den Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs, den der Gefährdung als auch gegen die Zulässigkeit oder Angemessenheit der getroffenen Maßnahme richten. Überdies können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen führen. (T2) TE OGH 1997-12-15 1 Ob 254/97b nur: Die Entscheidung über den Widerspruch stellt gegenüber der einstweiligen Verfügung keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung dar. Der Gegner der gefährdeten Partei hat den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T3) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 223/03w Vgl auch; Beisatz: Mit Widerspruch kann auch die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach § 379 Abs 1 EO geltend gemacht werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Mit Widerspruch kann auch die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach Paragraph 379, Absatz eins, EO geltend gemacht werden. (T4) TE OGH 2003-12-11 2 Ob 278/03a Auch; Beisatz: Gelingt dem Gegner der gefährdeten Partei im Widerspruchsverfahren in Ansehung anspruchsbegründender Tatsachen die Bescheinigung eines non liquet, dann hat er damit der im vorangegangenen einseitigen Verfahren gewonnenen Feststellung über diese Anspruchsgrundlage den Boden entzogen. (T5) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 103/05y Auch; Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruchsverfahren jene Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruchs abgeleitet werden kann. (T6) TE OGH 2006-10-18 9 Ob 116/06h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Widerspruchsverfahren können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlage führen. (T7) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 156/10p Auch; nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. In diesem Falle hat der Gegner der gefährdeten Partei den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T8); Beis wie T6 TE OGH 2018-07-17 10 Ob 48/18h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-10-20 4 Ob 136/20h TE OGH 2020-11-02 3 Ob 139/20t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-11-21 4 Ob 159/23w nur T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005884

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