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{'item': ['4Ob565/73', '1Ob15/74', '1Ob110/74', '1Ob805/76', '8Ob538/78', '7Ob663/80', '1Ob613/81', '5Ob576/82', '5Ob617/83', '3Ob544/86', '1Ob650/87'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048225 Entscheidungsdatum25.09.1973 Geschäftszahl4Ob565/73; 1Ob15/74; 1Ob110/74; 1Ob805/76; 8Ob538/78; 7Ob663/80; 1Ob613/81; 5Ob576/82; 5Ob617/83; 3Ob544/86; 1Ob650/87; 1Ob619/88; 8Ob656/89; 1Ob501/90; 2Ob571/91; 5Ob196/08x; 5Ob174/11s; 8Ob120/11x; 6Ob208/16f; 1Ob219/21v NormABGB §156 Ca; ABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004ABGB §156 Ca; ABGB §158 Abs1 in der Fassung FamErbRÄG 2004 RechtssatzDer Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-25 4 Ob 565/73 TE OGH 1974-02-13 1 Ob 15/74 TE OGH 1974-06-26 1 Ob 110/74 nur: Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. (T1) TE OGH 1977-01-19 1 Ob 805/76 Veröff: EFSlg 29109 TE OGH 1978-05-17 8 Ob 538/78 Beisatz: Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, jedoch die Kenntnis genügend beweiskräftiger Umstände. (T2) Veröff: EvBl 1978/164 S 518 TE OGH 1980-09-11 7 Ob 663/80 Auch; Veröff: EFSlg 35964 TE OGH 1981-07-01 1 Ob 613/81 nur T1 TE OGH 1982-05-18 5 Ob 576/82 nur T1 TE OGH 1983-10-18 5 Ob 617/83 TE OGH 1986-10-15 3 Ob 544/86 nur T1 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 650/87 TE OGH 1988-07-19 1 Ob 619/88 TE OGH 1989-10-19 8 Ob 656/89 Auch; Beisatz: Vermutungen reichen nicht aus, den Lauf der Bestreitungsfrist in Gang zu setzen. (T3) TE OGH 1990-02-21 1 Ob 501/90 nur T1; Veröff: RZ 1990/84 S 202 TE OGH 1991-11-27 2 Ob 571/91 Beis wie T2 TE OGH 2008-09-23 5 Ob 196/08x Beisatz: Die in der Judikatur zu § 156 Abs 2 ABGB aF entwickelten Kriterien sind auch für die in § 158 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58 normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen. (T4); Beisatz: Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T5); Beisatz: Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T6)Beisatz: Die in der Judikatur zu Paragraph 156, Absatz 2, ABGB aF entwickelten Kriterien sind auch für die in Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58 normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen. (T4); Beisatz: Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T5); Beisatz: Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T6) TE OGH 2011-09-14 5 Ob 174/11s Vgl auch TE OGH 2012-07-26 8 Ob 120/11x Auch TE OGH 2016-12-22 6 Ob 208/16f Beis wie T6 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 219/21v Vgl; Beisatz: Diente das eingeholte DNA-Gutachten bloß der Erhärtung der bereits seit jeher bestehenden Verdachtsgründe, wird der Antrag auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses als verfristet angesehen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048225

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