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Abs1;
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Abs4;
Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein. EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-25 4 Ob 572/73 TE OGH 1973-11-28 7 Ob 189/73 nur: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1) Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen (vgl Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmsfällen des § 16 Abs 3 NotwegeG und des § 30 Abs 4 EisbEG zulässig (vgl Fasching IV 387). (T2)nur: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1) Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen vergleiche Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmsfällen des Paragraph 16, Absatz 3, NotwegeG und des Paragraph 30, Absatz 4, EisbEG zulässig vergleiche Fasching römisch vier 387). (T2) TE OGH 1981-01-28 1 Ob 764/80 nur: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. (T3) TE OGH 1983-11-03 8 Ob 545/83 Auch; nur T3 TE OGH 1984-09-06 6 Ob 16/84 nur T1; Veröff: SZ 57/136 = EvBl 1985/52 S 242 TE OGH 1988-02-16 2 Ob 605/87 nur T3 TE OGH 1989-01-10 2 Ob 617/88 nur T3 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 603/89 nur T3 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 629/90 nur T3; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,254 (König) TE OGH 1997-12-10 9 Ob 382/97k Auch; nur: Das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein. (T4) TE OGH 1998-03-19 6 Ob 38/98a TE OGH 2000-09-15 7 Ob 186/00d Vgl aber TE OGH 2001-02-22 6 Ob 274/00p Auch; nur T3; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. Letzteres ist im Verfahren über die Umbestellung eines Liquidators nicht der Fall. (T5) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 66/02b Auch; nur T3 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 281/01v nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. (T6); Veröff: SZ 2002/93nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK zweiseitig. (T6); Veröff: SZ 2002/93 TE OGH 2003-07-10 2 Ob 63/03h Gegenteilig; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich als zweiseitig anzusehen. (T7) TE OGH 2004-08-26 3 Ob 29/04t nur T3; Beisatz: Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen oder diesem nicht Folge gegeben wird. (T8) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 174/04p nur T3; Beis wie T5 nur: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. (T9); Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 63/03h hat zum Ergebnis, dass in außerstreitigen Verfahren über "echte streitige" Rechtsschutzansprüche, "bei dem der Rechtsfürsorgegedanke (§ 21 ABGB) nicht zum Tragen kommt" das Rekursverfahren zweiseitig sei. (Hier: Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, das Verfahren ist vom Rechtsfürsorgegedanken getragen.) (T10)nur T3; Beis wie T5 nur: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. (T9); Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 63/03h hat zum Ergebnis, dass in außerstreitigen Verfahren über "echte streitige" Rechtsschutzansprüche, "bei dem der Rechtsfürsorgegedanke (Paragraph 21, ABGB) nicht zum Tragen kommt" das Rekursverfahren zweiseitig sei. (Hier: Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, das Verfahren ist vom Rechtsfürsorgegedanken getragen.) (T10) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 131/05y nur T3; Beisatz: In sogenannten „echten" Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens ist das Außerstreitverfahren zweiseitig. (T11) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 39/06a nur T3; Beisatz: Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben. (T12); Beisatz: Hier: Rechtslage vor
anzuwenden (§ 203 Abs 7
). (T13)nur T3; Beisatz: Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben. (T12); Beisatz: Hier: Rechtslage vor
anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7,
). (T13) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 229/07h Vgl; Bem: Die E enthält obiter Ausführungen zur Frage, ob bei Zurückweisung eines Sachantrags a limine das Rechtsmittelverfahren nach dem
zweiseitig ist. (T14); Veröff: SZ 2007/206 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 46/08b nur T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat auch im Außerstreitgesetz 2005 keine generelle Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorgesehen. (T15); Beisatz: Hier: Die im Zusammenhang mit der Zuteilung der Klägerrolle in einem Erbrechtsstreit gefällte Entscheidung, ob von einem Erbanwärter ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, stellt keine Sachentscheidung im Sinn dieser Bestimmung dar. (T16) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 260/09k Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T17); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten. (T18); Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T19)Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach Paragraph 110, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T17); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten. (T18); Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Artikel 12, Absatz eins, HKÜ. (T19)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.