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{'item': '5Ob159/73; 1Ob604/83; 2Ob587/88; 8Ob17/89; 8Ob9/92; 9Ob2048/96h; 8Ob215/00a; 8Ob270/00i; 8Ob128/02k; 8Ob20/03d; 8Ob87/05k; 8Ob68/07v; 8Ob108

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003046 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl5Ob159/73; 1Ob604/83; 2Ob587/88; 8Ob17/89; 8Ob9/92; 9Ob2048/96h; 8Ob215/00a; 8Ob270/00i; 8Ob128/02k; 8Ob20/03d; 8Ob87/05k; 8Ob68/07v; 8Ob108/07a; 8Ob112/07i; 3Ob167/16d; 3Ob14/17f; 8Ob86/18g; 8Ob43/19k; 8Ob26/21p; 8Ob130/23k; 8Ob51/24v NormEO §212 IO §120 KO §79 KO §119 A KO §120 RechtssatzVerteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anzuordnen und bei dieser die Ansprüche der (Absonderungsgläubiger) Gläubiger einzeln und der Reihe nach zu prüfen (§§ 212 ff EO, EvBl 1968/199).Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anzuordnen und bei dieser die Ansprüche der (Absonderungsgläubiger) Gläubiger einzeln und der Reihe nach zu prüfen (Paragraphen 212, ff EO, EvBl 1968/199). EntscheidungstexteTE OGH 1973-09-26 5 Ob 159/73 Veröff: EvBl 1974/44 S 102 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 604/83 Veröff: SZ 56/112; MietSlg 35/20 TE OGH 1989-02-28 2 Ob 587/88 Veröff: BankArch 1989,829 TE OGH 1990-05-31 8 Ob 17/89 Veröff: EvBl 1990/163 S 785 TE OGH 1992-06-25 8 Ob 9/92 TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2048/96h TE OGH 2001-02-22 8 Ob 215/00a Auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden. (T1)Auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (Paragraph 49, Absatz 2, KO), sondern überhaupt anzuwenden. (T1) Veröff: SZ 74/29 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 270/00i Auch; Beisatz: Der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen. (T2) TE OGH 2002-08-08 8 Ob 128/02k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-10-16 8 Ob 20/03d Auch; Beis wie T2; Beis wie T1 TE OGH 2005-10-06 8 Ob 87/05k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-10-18 8 Ob 68/07v Vgl auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung durch den Masseverwalter sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T3) TE OGH 2007-12-17 8 Ob 108/07a Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T4) TE OGH 2008-01-16 8 Ob 112/07i Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einer außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T5) Beisatz: Allerdings wird in diesem Fall weder ein Zuschlag erteilt, noch sind Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung des Grundbuchstands jener, in dem die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags rechtskräftig geworden ist. In diesem Zeitpunkt wandelt sich der Anspruch des Hypothekargläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache in den Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös. (T6) TE OGH 2016-12-13 3 Ob 167/16d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 14/17f Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/43 TE OGH 2018-06-25 8 Ob 86/18g Vgl auch TE OGH 2019-05-24 8 Ob 43/19k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2022-06-24 8 Ob 26/21p Vgl; Beisatz: Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß § 40 Abs 2 WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt. (T7) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 130/23k vgl TE OGH 2024-08-26 8 Ob 51/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003046

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