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Europaius

5Ob164/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.09.1973 Geschäftszahl5Ob164/73; 7Ob760/78; 6Ob568/79 (6Ob608/79); 1Ob673/86; 9ObA85/88 NormZPO §477 Abs1 Z6 D6;

ZPO §519 Z2 C;

ZPO §565;

ZPO §571;

RechtssatzLiegt keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen unzulässig und das trotzdem gemäß § 571 ZPO eingeleitete Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig. Hebt das Berufungsgericht das über solche unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO ein Rekurs zulässig.Liegt keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen unzulässig und das trotzdem gemäß Paragraph 571, ZPO eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig. Hebt das Berufungsgericht das über solche unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO ein Rekurs zulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1973/09/26 5 Ob 164/73 Veröff: ImmZ 1973,334 = MietSlg 25574 = EvBl 1974/56 S 129 = SZ 46/91 TE OGH 1978/12/14 7 Ob 760/78 TE OGH 1979/08/30 6 Ob 568/79 Auch; Veröff: SZ 52/125 TE OGH 1986/11/17 1 Ob 673/86 nur: Hebt das Berufungsgericht das über unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO ein Rekurs zulässig. (T1) nur: Hebt das Berufungsgericht das über unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO ein Rekurs zulässig. (T1) TE OGH 1988/06/01 9 ObA 85/88 nur T1 RechtssatznummerRS0042026

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.