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{'item': '7Ob169/73; 6Ob219/74; 7Ob79/75; 2Ob356/74; 1Ob689/80; 1Ob513/81; 6Ob822/80; 5Ob567/82; 8Ob537/88; Ob25/90; 8Ob60/04p; 5Ob98/10p; 5Ob242/10i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038011 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl7Ob169/73; 6Ob219/74; 7Ob79/75; 2Ob356/74; 1Ob689/80; 1Ob513/81; 6Ob822/80; 5Ob567/82; 8Ob537/88; Ob25/90; 8Ob60/04p; 5Ob98/10p; 5Ob242/10i; 9Ob56/17a; 9ObA7/25g NormZPO §226 IVZPO §226 römisch vier RechtssatzIn einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß § 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). Allerdings ist auch bei diesen Klagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für gerichtliche Geltendmachung des Anspruches. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß Paragraph 523, ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). Allerdings ist auch bei diesen Klagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für gerichtliche Geltendmachung des Anspruches. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 römisch zwei 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20). EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-03 7 Ob 169/73 Beisatz: Vergleich jedoch Böhm in JBl 1974,1 Die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis trifft nicht zu; selbst wenn sie zuträfe, liegt im Erfüllungseinwand ein materiellrechtlicher privatrechtlicher Einwand, nicht aber ein Fall mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses). (T1) TE OGH 1975-03-06 6 Ob 219/74 nur: In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). (T2); Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Böhms JBl 1974,1 daß die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis nicht zutreffe (hier: Verurteilung zu künftiger Unterhaltsleistung). (T3) TE OGH 1975-05-06 7 Ob 79/75 nur: Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).(T4) Veröff: QuHGZ 1975 44/136nur: Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 römisch zwei 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).(T4) Veröff: QuHGZ 1975 44/136 TE OGH 1975-07-03 2 Ob 356/74 Gegenteilig; Beisatz: Die Erfüllung des Klagsanspruches führt zur Abweisung der Klage als unbegründet, nie aber zum Mißerfolg der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis. (T5) Veröff: SZ 48/79 TE OGH 1980-10-31 1 Ob 689/80 nur T2; Veröff: SZ 53/139 TE OGH 1981-04-08 1 Ob 513/81 Auch; nur T2; Veröff: JBl 1981,656 TE OGH 1981-04-29 6 Ob 822/80 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorvertrag - Hauptvertrag (T6) Veröff: EvBl 1982/1 S 13 TE OGH 1982-09-28 5 Ob 567/82 TE OGH 1988-04-21 8 Ob 537/88 Ähnlich; nur: T4; Beisatz: Hier: Überprüfung der Gesetzmäßigkeit eines Zustellvorganges. (T7) TE OGH 1990-12-13 Ob 25/90 nur T2; Veröff: ÖBA 1991,462 TE OGH 2005-05-30 8 Ob 60/04p Vgl; Beisatz: Hier: Wenn die Beklagten mehrmals deponierten, sie könnten und wollten dem Asphaltieren eines Wegeteils nicht entgegentreten und begehrt der Kläger die Einhaltung einer entsprechenden Vereinbarung, ist es nicht geradezu unvertretbar, ausnahmsweise mangelndes Rechtsschutzbedürfnis als Grundlage der Klagsabweisung anzusehen. (T8) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 98/10p Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die Ansicht, dass auch bei einer „vorbeugenden“ Duldungsklage (wie bei einer Unterlassungsklage) Behauptung und Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses im Sinn einer konkreten Gefährdung erforderlich sei, bereits vertretbar erachtet (8 Ob 60/04p). (T9) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 242/10i Auch; Beisatz: nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jenes Anspruchs, wobei dessen Fehlen nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags führt. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn eine stattgebende Entscheidung für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, weil das Leistungsbegehren einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, sodass der Beklagte dem nicht mehr entsprechen könnte; hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T10) Auch; Beisatz: nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jenes Anspruchs, wobei dessen Fehlen nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags führt. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn eine stattgebende Entscheidung für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, weil das Leistungsbegehren einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, sodass der Beklagte dem nicht mehr entsprechen könnte; hier: Antrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach Paragraph 20, Absatz 4, WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T10) TE OGH 2017-11-28 9 Ob 56/17a Auch TE OGH 2025-03-19 9 ObA 7/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038011

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